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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/5 der Kommission vom 3. Januar 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/270/EU im Hinblick auf die Symptome von Epitrix cucumeris (Harris), Epitrix papa sp. n., Epitrix subcrinita (Lec.) and Epitrix tuberis (Gentner) und die Einrichtung entsprechender abgegrenzter Gebiete (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8788)

CELEX
32018D0005
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-03
In force since
2018-01-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4 Erhebungen und Meldungen in Bezug auf die spezifizierten Organismen

1 Die Mitgliedstaaten führen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet jährliche amtliche Erhebungen durch, bei denen Kartoffelknollen und gegebenenfalls andere Wirtspflanzen sowie Felder, auf denen Kartoffeln angebaut werden, daraufhin kontrolliert werden, ob die spezifizierten Organismen dort auftreten oder ob es Anzeichen eines Befalls mit diesen spezifizierten Organismen gibt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 30. April eines jeden Jahres mit.

2 Jedes bestätigte oder vermutete Auftreten eines spezifizierten Organismus sowie von Anzeichen eines Befalls von Kartoffelknollen mit diesem Organismus ist den zuständigen amtlichen Stellen unverzüglich zu melden.“

Article 2 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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