Beschluss (EU) 2018/145 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss — im Namen der Union — eines Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. ) zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums
Text
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Article 1
1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums wird im Namen der Union genehmigt .
2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde nach Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens zu hinterlegen und folgende Notifikation vorzunehmen: „(1) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher müssen alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Übereinkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ gelesen werden. (2) Mit ihrem Beitritt zur Europäischen Union sind die Republik Bulgarien, Rumänien und die Republik Kroatien Mitgliedstaaten der Europäischen Union geworden und sind deshalb gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Übereinkommens nicht mehr assoziierte Parteien dieses Übereinkommens.“
Article 2
Der Standpunkt, der von der Union zu Beschlüssen des Gemischten Ausschusses nach Artikel 17 des Übereinkommens lediglich im Hinblick auf die Aufnahme von Rechtsvorschriften der Union in Anhang I des Übereinkommens, gegebenenfalls mit technischen Anpassungen, zu vertreten ist, wird von der Kommission nach Konsultation eines vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses festgelegt.
Article 3
Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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