Beschluss (EU) 2018/180 des Rates vom 29. Januar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 51 (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: „32014 R 0910: Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 14 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚Organisation‘ die Worte ‚beziehungsweise im Rahmen einer Vereinbarung zwischen einem EFTA-Staat und dem betreffenden Drittland oder einer internationalen Organisation‘ eingefügt. b) Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig über die Aushandlung und den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, und auf Antrag finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. c) Verhandelt die Europäische Union über eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 14 Absatz 1, so strebt sie an, für qualifizierte Vertrauensdienste, die von in den EFTA-Staaten niedergelassenen qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die gleiche Behandlung zu erreichen. d) Artikel 51 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 3 werden die Worte ‚bis zum 1. Juli 2017‘ durch die Worte ‚sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. ii) In Absatz 4 werden die Worte ‚ab dem 2. Juli 2017‘ durch die Worte ‚sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt.“
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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