Durchführungsbeschluss (EU) 2018/232 der Kommission vom 15. Februar 2018 über die Verlängerung der von Belgien ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte VectoMax G und Aqua K-Othrine gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 759)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Belgien darf für einen Zeitraum von höchstens 550 Tagen die Maßnahme zur Bereitstellung der Biozidprodukte VectoMax G und Aqua K-Othrine auf dem Markt und zur Verwendung in Produktart 18 im Sinne der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verlängern, um Überträgermücken zu bekämpfen, vorausgesetzt diese Produkte werden nur von zertifizierten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet.
Article 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions