Beschluss (EU) 2018/311 des Rates vom 27. Februar 2018 zur Festlegung des im Namen der Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertretenden Standpunkts
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im mit Artikel 12 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung eingesetzten Gemischten Ausschuss zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung jenes Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die gemeinsamen Leitlinien für die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Aserbaidschan zur Erleichterung der Visaerteilung sind im Anhang zu diesem Beschluss festgelegt.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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