Durchführungsbeschluss (EU) 2018/397 des Rates vom 8. März 2018 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten mit Portugal
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Article 1
Für die Zwecke des automatisierten Abrufs von Fahrzeugregisterdaten ist Portugal berechtigt, personenbezogene Daten gemäß Artikel 12 des Beschlusses 2008/615/JI ab dem 15. März 2018 zu empfangen und zu übermitteln.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.
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