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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/538 des Rates vom 7. Dezember 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und über die vorläufige Anwendung von Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union

CELEX
32018D0538
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-07
In force since
2017-12-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Änderung 1 der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses der besagten Änderung — genehmigt. Der Wortlaut der Änderung 1 ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Änderung 1 im Namen der Union zu unterzeichnen.

Article 3

Die Änderung 1 wird einschließlich ihres Addendums gemäß Artikel II Absatz A der Änderung 1 ab ihrer Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Article 4

Die Kommission legt nach Anhörung des vom Rat bestellten Sonderausschusses die Standpunkte fest, die von der Union im in Artikel III der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A genannten Management der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und ihrer Anhänge im Hinblick auf Folgendes zu vertreten sind: a) die Annahme von zusätzlichen Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und Anlagen zu den Anhängen zur Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A; b) die Annahme von Änderungen der Anhänge zu der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A und der Anlagen zu diesen Anhängen.

Article 5

Unbeschadet des Artikels 4 dieses Beschlusses kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen nach den Artikeln III, IV, V, VII und VIII der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A ergreifen.

Article 6

Die Kommission vertritt die Union bei Konsultationen nach Artikel XI der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.

Article 7

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406A.

Article 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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