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Seqlense EUR-Lex

Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2018 zur förmlichen Einrichtung der Expertengruppe „Zollpolitik“ der Kommission

CELEX
32018D0612(01)
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-06-07
In force since
2018-07-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Expertengruppe „Zollpolitik“ (im Folgenden die „Gruppe“) der Kommission wird förmlich eingerichtet.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) strategische Beratung der Kommission in Fragen der Zollpolitik sowie in der Frage, wie das Funktionieren der Zollunion verbessert werden kann; b) Beratung der Kommission in Bezug auf das wirksame und effiziente Funktionieren der Zollunion, einschließlich Beratung zu konkreten Strategien und ihrer Umsetzung; c) Austausch von Erfahrungen, bewährten Verfahren und Informationen über neu auftretende Risiken und operative Herausforderungen sowie Herausforderungen in den Bereichen Finanzierung und Einhaltung der Vorschriften; d) strategische Beratung der Kommission in Bezug auf Tätigkeiten im Rahmen der folgenden Finanzprogramme: i) Zoll 2020, eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; ii) Fiscalis 2020, eingerichtet mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) Beratung in Angelegenheiten der Einnahmenerhebung, die in die Zuständigkeit des Zolls fallen; f) strategische Beratung zu i) neuen oder geplanten neuen zollpolitischen und Programminitiativen sowie geplanten Rechtsvorschriften, die die derzeitige Zollpolitik verändern oder beeinflussen oder operative Verfahren berühren werden; ii) Fragen der konkreten Umsetzung politischer Maßnahmen, die sich aus neuen Rechtsvorschriften ergeben; iii) Aspekte, die die Organisation, die Personalverwaltung, einschließlich Schulungs- und Ausbildungsprogrammen, den Haushalt und die Kapazitäten der Verwaltungen oder Behörden der Mitgliedstaaten beeinflussen werden; iv) alle sonstigen Fragen strategischer Art zu zollbezogenen Angelegenheiten/Fragen, an denen die Mitglieder beteiligt sind und die in andere Politikbereiche der Union als die Zollunion fallen; g) Initiierung eines Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren in zollbezogenen Fragen.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe in allen zollbezogenen Fragen konsultieren.

Article 4 Mitgliedschaft

1 Die Mitglieder sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates . Die Mitglieder benennen ihre Vertreter auf der Ebene des Generaldirektors der GD TAXUD/auf Abteilungsleiterebene oder auf einer vergleichbaren Ebene und sind dafür verantwortlich, dass ihre Vertreter das erforderliche Fachwissen einbringen.

2 Vertreter von Mitgliedern, die nach Auffassung der GD TAXUD die Bedingungen des Artikels 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht erfüllen, werden nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Article 5 Vorsitz

Den Vorsitz in der Gruppe führt der Generaldirektor der GD TAXUD oder, in Abwesenheit des Generaldirektors, ein anderer von der GD TAXUD ernannter Vertreter der Kommission.

Article 6 Arbeitsweise

1 Die Gruppe wird auf Ersuchen der GD TAXUD in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

2 Die Sitzungen der Gruppe werden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission abgehalten.

3 Die GD TAXUD nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. An den Arbeiten interessierte Kommissionsbedienstete aus anderen Dienststellen können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.

4 Im Einvernehmen mit der GD TAXUD kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass Beratungen öffentlich abgehalten werden.

5 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

6 Die Gruppe verabschiedet ihre Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte einvernehmlich. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die gegen eine Vorlage gestimmt haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 7 Untergruppen

1 Die GD TAXUD kann zur Prüfung spezifischer Fragen Untergruppen einsetzen, deren Mandat die GD TAXUD festlegt. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

2 Nur Mitglieder der Gruppe können zu Mitgliedern einer Untergruppe ernannt werden.

Article 8 Hinzuziehung von Experten

Die GD TAXUD kann Experten mit spezifischem Fachwissen zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt ad hoc zu den Arbeiten der Gruppe oder der Untergruppen einladen.

Article 9 Beobachter

1 Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung oder aufgrund einer Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

3 Beobachter und ihre Vertreter können vom Vorsitzenden zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und nehmen nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe teil.

Article 10 Geschäftsordnung

Die Gruppe gibt sich auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der GD TAXUD mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen.

Article 11 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und die Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 12 Transparenz

1 Die Gruppe und die Untergruppen werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Bezeichnungen der Zollbehörden; b) die Namen der Beobachter.

3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register zu erreichen ist und die entsprechenden Informationen enthält, veröffentlicht. Für den Zugang zu solchen Websites ist weder eine Anmeldung als Nutzer erforderlich, noch unterliegt der Zugang einer anderen Beschränkung. Insbesondere werden die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht; die Veröffentlichung des Protokolls erfolgt zeitnah im Anschluss an die Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates voraussichtlich beeinträchtigt würde.

Article 13 Sitzungskosten

1 Die an den Arbeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden. Kostenerstattungen sind auf einen Teilnehmer je Mitgliedstaat beschränkt.

Relations

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