Durchführungsbeschluss (EU) 2018/617 der Kommission vom 19. April 2018 zur Ermächtigung Portugals, eine Genehmigung zur Abweichung von Punkt OPS 1.1100(1.1)(b) von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zu erteilen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2183)
Text
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Article 1
Portugal ist es abweichend von Punkt OPS 1.1100(1.1)(b) von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 gestattet, dem Lufttaxibetreiber NETJETS — Transportes Aéreos, S.A. unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen die im Anhang genannten Maßnahmen ergreift, die Genehmigung zu erteilen, für die Positionierung von Piloten während beliebiger sieben aufeinanderfolgender Tage die maximale Gesamtdienstzeit auf 70 Stunden zu verlängern, in deren Anschluss für die betreffenden Piloten eine der Erholung dienende verlängerte Ruhezeit beginnt.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.
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