Durchführungsbeschluss (EU) 2018/696 der Kommission vom 4. Mai 2018 über die Verlängerung der von dem mit den internationalen Klimaverhandlungen beauftragten französischen Ministerium für Umwelt, Energie und Meer ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Phéro-Ball Pin gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2643)
Text
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Article 1
Frankreich darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts Phéro-Ball Pin zur Bekämpfung der Raupen des Pinienprozessionsspinners gestattet wurde, bis zum 28. April 2019 verlängern, sofern gewährleistet ist, dass dieses Produkt nur von zertifizierten Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde verwendet wird.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.
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