Durchführungsbeschluss (EU) 2018/704 der Kommission vom 8. Mai 2018 bezüglich der Konformität der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2729) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die in Nummer 1 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2018 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
2 Die in Nummer 2 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für das Jahr 2017 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
3 Die in Nummer 3 im Anhang zu diesem Beschluss festgelegten Gebührensätze für die Streckengebührenzonen für die Jahre 2015 und 2016 entsprechen den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013.
Article 2
Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/420 und (EU) 2016/419 werden aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions