Durchführungsbeschluss (EU) 2018/718 der Kommission vom 14. Mai 2018 zur Aussetzung des Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände und zur Änderung von Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2762) (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
1 Der Status Maltas als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände wird ausgesetzt.
2 Malta kann den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei in Bezug auf die Rinderbestände unter folgenden Bedingungen wiedergewinnen: a) Die in Anhang A Teil I Nummer 4 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 64/432/EWG genannten Bedingungen sind weiterhin erfüllt; b) alle Rinderbestände wurden nach den Verfahren gemäß Anhang A Teil I Nummer 1 der Richtlinie 64/432/EWG auf Rindertuberkulose untersucht; c) der Prozentsatz der Rinderbestände, bei denen sich bestätigte, dass sie mit Tuberkulose infiziert sind, hat während eines ununterbrochenen Zeitraums von 12 Monaten 0,1 % des Gesamtbestands nicht überschritten; d) am Ende des in Buchstabe c genannten Zeitraums von 12 Monaten haben mindestens 99,9 % der Rinderbestände den Status als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erhalten.
Article 2
Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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