Beschluss (EU) 2018/757 des Rates vom 14. Mai 2018 zur Kündigung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren
Text
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Article 1
Das am 6. März 2008 in Kraft getretene partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Union der Komoren (im Folgenden „Fischereiabkommen zwischen der EU und den Komoren“) wird gekündigt.
Article 2
1 Sobald der vorliegende Beschluss in Kraft getreten ist, unterrichtet die Kommission die Union der Komoren im Namen der Europäischen Union über die Kündigung des Fischereiabkommens zwischen der EU und den Komoren.
2 Die Kündigung wird sechs Monate nach dieser Benachrichtigung wirksam.
3 Für den Fall, dass die Union der Komoren vor dem Wirksamwerden der Kündigung vom Rat von der Liste der nichtkooperierenden Drittländer gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung gestrichen wird, wird die Kündigung zurückgenommen und unterrichtet die Kommission die Union der Komoren unverzüglich über diese Maßnahme.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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