Durchführungsbeschluss (EU) 2018/789 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
Text
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Article 1
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, vorzusehen, dass die Mehrwertsteuer von dem Steuerpflichtigen geschuldet wird, an den folgende Umsätze bewirkt werden: a) Lieferungen von Investitionsgütern durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird; b) Lieferungen von anderen Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Normalwert von über 100000 HUF zum Zeitpunkt der Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen, gegen den ein Liquidationsverfahren oder ein anderes Verfahren eröffnet worden ist, mit dem seine Zahlungsunfähigkeit rechtsverbindlich festgestellt wird.
Article 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021.
Article 3
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
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