Beschlusses (EU) 2018/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Richtlinien 94/63/EG und 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 86/278/EWG und 87/217/EWG des Rates in Bezug auf Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der Umweltberichterstattung und zur Aufhebung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates
Text
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Article 1 Änderung der Richtlinie 2009/31/EG
„(1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie unter Einbeziehung des in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b genannten Registers vor. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2011 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen wurde. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. das Schema wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des Berichts zugesandt.“
Article 29 Änderung der Anhänge
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 29a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Diese Anpassungen dürfen nicht dazu führen, dass das durch die Kriterien in Anhang I vorgesehene Sicherheitsniveau sinkt oder die Grundsätze für die Überwachung nach Anhang II aufgeweicht werden.“;
Article 29a Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 29 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 29 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 29 erlassen wurde, tritt nur dann in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 30 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für Klimaänderung unterstützt, der durch Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 13
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Artikel 15a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um sie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Absatz 1 ist nicht auf die in den Anhängen I A, I B und I C aufgeführten Parameter und Werte, alle Faktoren, die die Berechnung dieser Werte beeinflussen können, sowie die in den Anhängen II A und II B angegebenen Parameter anwendbar.“
Article 15
1 Die Kommission wird von dem durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 15a
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4 Juli 2018 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 3 Änderung der Richtlinie 87/217/EWG
Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 87/217/EWG wird gestrichen.
Article 4 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
„(2 Jeder Bericht bezieht sich auf einen Zeitraum von drei Jahren und wird der Kommission elektronisch spätestens neun Monate nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums übermittelt. Der erste elektronische Bericht erfasst den dreijährigen Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 1. Lässt ein Mitgliedstaat zu, dass Schiffe gemäß Artikel 26 vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung in den in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen recycelt werden, so erstreckt sich der erste elektronische Bericht des betreffenden Mitgliedstaats auch auf den Zeitraum von der Zulassung bis zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission veröffentlicht spätestens neun Monate nach Erhalt der einzelstaatlichen Berichte einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.“
Article 9 Überwachung und Berichterstattung
Die Kommission wird ersucht, mit ihren Berichten gegebenenfalls Vorschläge zu unterbreiten, mit denen diese Richtlinie insbesondere dahingehend geändert wird, dass sie sich auch auf Dampfrückhalte und -rückgewinnungssysteme für Fülleinrichtungen und Schiffe erstreckt.“
Article 6 Aufhebung der Richtlinie 91/692/EG
Die Richtlinie 91/692/EWG wird aufgehoben.
Article 7 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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