Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.) (EULEX KOSOVO)
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Article 2 Auftrag der Mission
Die EULEX KOSOVO unterstützt ausgewählte rechtsstaatliche Institutionen des Kosovos dabei, zu wirksameren, nachhaltigeren, multiethnischeren Einrichtungen mit größerer Rechenschaftspflicht zu werden, die frei von politischer Einflussnahme sind und die internationalen Menschenrechtsnormen und bewährten europäischen Verfahrensweisen umfassend einhalten, indem sie Beobachtungsmaßnahmen durchführt und eingeschränkte exekutive Funktionen wahrnimmt, mit dem Ziel, die verbleibenden Aufgaben auf andere langfristige EU-Instrumente zu übertragen und die in Artikel 3 und 3a genannten restlichen exekutiven Aufgaben schrittweise zu beenden.“
Article 3 Aufgaben
Zur Erfüllung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EULEX KOSOVO die Aufgabe, a) ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Strafverfolgungs- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos in enger Abstimmung mit anderen EU-Akteuren unter Achtung der Unabhängigkeit der Justiz zu beobachten, Kontakte zu fördern und einschlägige Treffen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in Fällen, in denen es um Kriegsverbrechen, Korruption und schwere und organisierte Kriminalität geht, zu beobachten; b) erforderlichenfalls operative Unterstützung für den von der EU geförderten Dialog zu leisten; c) den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten; d) sich im gerichtsmedizinischen und polizeilichen Bereich bestimmte begrenzte Exekutivbefugnisse zu bewahren, einschließlich von Sicherheitsprogrammen und eines noch bestehenden Zeugenschutzprogramms und der Zuständigkeit für die Erhaltung und Förderung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichenfalls auch durch die Rücknahme oder Nichtigerklärung operativer Entscheidungen der zuständigen Behörden des Kosovos; e) bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen zu gewährleisten und f) mit den einschlägigen EU-Agenturen, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Ausübung ihres Mandats zusammenzuarbeiten.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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