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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/937 des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

CELEX
32018D0937
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-06-28
In force since
2018-07-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Bei der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 EUV sind folgende Grundsätze zu beachten: Bei der Zuweisung von Sitzen im Europäischen Parlament sind die im EUV für jeden Mitgliedstaat festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen uneingeschränkt auszuschöpfen, damit die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich widergespiegelt wird. Der Begriff der „degressiven Proportionalität“ ist wie folgt zu definieren: Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats muss vor Auf- oder Abrunden auf ganze Zahlen in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variieren, sodass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürger vertritt als jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen im Europäischen Parlament ist. Die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament muss den demografischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

Article 2

Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der aktuellsten von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die in der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt ist.

Article 3

1 Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2019-2024 wird wie folgt festgesetzt: Belgien21Bulgarien17Tschechische Republik21Dänemark14Deutschland96Estland7Irland13Griechenland21Spanien59Frankreich79Kroatien12Italien76Zypern6Lettland8Litauen11Luxemburg6Ungarn21Malta6Niederlande29Österreich19Polen52Portugal21Rumänien33Slowenien8Slowakei14Finnland14Schweden21

2 Sollte jedoch das Vereinigte Königreich zu Beginn der Wahlperiode 2019-2024 noch zu den Mitgliedstaaten der Union zählen, richtet sich die Zahl der Vertreter im Europäischen Parlament je Mitgliedstaat, die ihr Mandat antreten, nach Artikel 3 des Beschlusses 2013/312/EU des Europäischen Rates , bis der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam wird. Sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union rechtswirksam ist, richtet sich die Zahl der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Alle Vertreter im Europäischen Parlament, die die zusätzlichen Sitze einnehmen, die sich aus der Differenz der nach Unterabsatz 1 und 2 zugewiesenen Anzahl von Sitzen ergeben, treten ihr Mandat im Europäischen Parlament zum gleichen Zeitpunkt an.

Article 4

Mit ausreichendem Vorlauf vor dem Beginn der Wahlperiode 2024-2029 legt das Europäische Parlament dem Europäischen Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 EUV einen Vorschlag für eine aktualisierte Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament vor.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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