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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 über eine weitere Makrofinanzhilfe für die Ukraine

CELEX
32018D0947
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-04
In force since
2018-07-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Union stellt der Ukraine eine Makrofinanzhilfe in Höhe von höchstens 1 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die Ukraine bei der wirtschaftlichen Stabilisierung des Landes und eines weitreichenden Reformprogramms zu unterstützen. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs der Ukraine geleistet.

2 Der volle Betrag der Makrofinanzhilfe der Union wird der Ukraine in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstitutionen aufzunehmen und an die Ukraine weiterzuverleihen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und der Ukraine getroffenen Übereinkünften und Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem im Rahmen der ENP vereinbarten Assoziierungsabkommen, einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, festgelegt sind. Die Kommission informiert das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vereinbarung bereitgestellt.

5 Sollte der Finanzierungsbedarf der Ukraine im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, kürzt die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren oder setzt ihre Auszahlung aus oder stellt sie ein..

Article 2

1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass die Ukraine sich wirksame demokratische Mechanismen — einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems — und das Rechtsstaatsprinzip zu eigen macht und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

2 Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst überprüfen die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

3 Die Absätze 1 und 2 werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates angewandt.

Article 3

1 Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ukrainischen Behörden klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird und die in einer Vereinbarung (im Folgenden „Vereinbarung“) festzulegen sind, die auch einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Die in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen entsprechen den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen; einschließlich der von der Ukraine mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogramme.

2 Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in der Ukraine, auch bei der Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, die Entwicklung eines auf Regeln beruhenden und fairen Handels sowie die sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Fortschritte bei der Verwirklichung dieser Ziele werden von der Kommission regelmäßig überprüft.

3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ukrainischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik der Ukraine mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Dabei stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Article 4

1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 festgelegten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei Tranchen zur Verfügung gestellt. Die Höhe der Tranchen wird in der Vereinbarung festgelegt.

2 Für die Beträge der Makrofinanzhilfe der Union werden erforderlichenfalls gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates Rückstellungen gebildet.

3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche der folgenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird; c) zufriedenstellende Erfüllung der in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

4 Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank der Ukraine ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Vereinbarung festzulegenden Bedingungen, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das ukrainische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.

Article 5

1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Union keine Laufzeitänderungen mit sich bringen und sie auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

2 Sofern die Umstände es gestatten und sofern die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über eine vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

3 Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern die Ukraine darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihr ursprüngliches Darlehen ganz oder teilweise zu refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festzusetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen gemäß den Absätzen 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4 Alle Kosten, die der Union durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, werden von der Ukraine getragen.

5 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Article 6

1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission durchgeführt.

2 Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.

3 Die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung enthält Bestimmungen, a) die sicherstellen, dass die Ukraine die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Haushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls rechtliche Schritte einleitet, um aufgrund dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die gemäß der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu bekämpfen, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken; c) mit denen die Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung, und ihre Vertreter ausdrücklich ermächtigt werden, Kontrollen — auch Kontrollen und Überprüfungen vor Ort — durchzuführen; d) mit denen die Kommission und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen; und e) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn die Ukraine im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich Betrugs-, Korruptions- oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgenommen hat.

4 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle der Ukraine sind.

Article 7

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 8

1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni jeden Jahres einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten der Ukraine sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt worden sind; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Vereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage der Ukraine und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele der Hilfe beigetragen hat.

Article 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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