Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Beschluss Nr. E6 vom 19. Oktober 2017 zur Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine Nachricht im System für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) als rechtlich zugestellt gilt (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) 2018/C 355/04 DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit , wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ergeben, gestützt auf Artikel 72 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach die Verwaltungskommission den größtmöglichen Einsatz neuer Technologien fördert, gestützt auf Artikel 81 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, in dem das Verfahren für den Fall festgelegt ist, dass ein Antrag, eine Erklärung oder ein Rechtsbehelf innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines Mitgliedstaats hätte eingereicht werden sollen, jedoch stattdessen innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht wurde, gestützt auf Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009, der bestimmt: „ Die Datenübermittlung zwischen den Trägern oder Verbindungsstellen erfolgt elektronisch “ und „ [d]ie Verwaltungskommission legt die Struktur, den Inhalt, das Format und die Verfahren im Einzelnen für den Austausch von Dokumenten und strukturierten elektronischen Dokumenten fest “ , gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, der bestimmt: „ Werden die Daten mittelbar über die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats übermittelt, so beginnen die Fristen für die Beantwortung eines Antrags an dem Tag, an dem diese Verbindungsstelle den Antrag erhalten hat, so als hätte der Träger dieses Mitgliedstaats ihn bereits erhalten “ , gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr.
1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine , in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, die Bestimmung des Zeitpunktes zu regeln, ab dem eine über das EESSI-System übermittelte Nachricht als rechtlich zugestellt gilt, um Fristen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 festzulegen. (2) Gemäß den Koordinierungsregeln für die Systeme der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr.
987/2009 gilt eine Nachricht als zugestellt, wenn sie den zuständigen Träger oder die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats erreicht, selbst wenn dieser Träger den Fall nicht direkt bearbeitet. (3) Die von der Verwaltungskommission verabschiedete EESSI-Architektur sieht einen technischen Mechanismus vor — basierend auf der Verwendung des elektronischen Datenübermittlungsprotokolls ebMS AS4 in EESSI — der sicherstellt, dass der Sender einer Nachricht über den Zeitpunkt der erfolgreichen Zustellung seiner Nachricht informiert wird. (4) Das ebMS-AS4-Protokoll bietet Nachrichtenzuverlässigkeit, d. h., wenn eine Nachricht mit diesem Protokoll verschickt wird, erhält der Sender über das ebMS-AS4-Protokoll eine Benachrichtigung über den Zeitpunkt der erfolgreichen Übermittlung, sobald die Nachricht am Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches eintrifft, oder, wenn die Übermittlung fehlschlägt, eine Benachrichtigung über die fehlgeschlagene Zustellung.
(5) Bei dem Endpunkt des ebMS-AS4-Protokolls handelt es sich um die elektronische Entsprechung, die dem Konzept eines Nachrichteneingangs beim zuständigen Träger oder bei der zuständigen Verbindungsstelle am nächsten kommt; daher gilt im Rahmen des elektronischen Austauschs über das EESSI-System eine Nachricht als rechtlich zugestellt, wenn sie den Endpunkt des ebMS-AS4-Protokolls erreicht. (6) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Einzelheiten der nationalen Architektur zu gestalten und festzulegen, ob der Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches über das ebMS-AS4-Protokoll mit einer nationalen Anwendung des Trägers, der den Fall bearbeitet, zusammenfällt, oder ob er sich in einem nationalen Gateway oder in einer Einheit befindet, die intelligente Routing-Dienste für eine nationale Anwendung anbietet;
Letzteres bedeutet, dass die Nachrichten sich über den ebMS-AS4-Endpunkt hinaus bewegen, um den den Fall bearbeitenden Träger zu erreichen. Es obliegt dem Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass die Nachrichten die Sachbearbeiter hinter dem ebMS-AS4-Endpunkt rechtzeitig erreichen. (7) Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Einzelheiten der nationalen Architektur im Hinblick darauf festzulegen, ob Nachrichten von der Zugangsstelle zum ebMS-AS4-Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches technisch gesehen mit einem „ Push “ - oder einem „ Pull “ -Verfahren übermittelt werden. Daher braucht es eine allgemeine Bestimmung, die gewährleistet, dass Nachrichten regelmäßig bei der Zugangsstelle extrahiert und an den ebMS-AS4-Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches übermittelt werden.
(8) Die für den Fall zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die das Versenden übernehmen, müssen in der Lage sein, in Zweifelsfällen das Zustelldatum ihrer Nachrichten festzustellen. Die Verwaltungskommission wird das spezifische Verfahren hierfür festlegen. (9) Die praktischen Modalitäten für die gute Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden — einschließlich der Leitgrundsätze Pragmatismus und Flexibilität — sind bis zum Ende der Übergangsfrist für einen vollständigen elektronischen Nachrichtenaustausch im Beschluss Nr. E5 der Verwaltungskommission vom 16.
März 2017 über die praktischen Modalitäten für die Übergangszeit zum elektronischen Datenaustausch nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 niedergelegt, in Übereinstimmung mit den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegten Bedingungen — BESCHLIEẞT: 1. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Koordinierungsregeln für die Systeme der sozialen Sicherheit nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, wonach eine Nachricht als zugestellt gilt, wenn sie den zuständigen Träger oder die Verbindungsstelle des Empfängermitgliedstaats erreicht, gilt im Rahmen des elektronischen Austausches als entsprechendes Konzept für den Ort, an dem eine Nachricht als zugestellt angesehen wird, der Endpunkt des elektronischen Datenübermittlungsprotokolls ebMS AS4 im EESSI-System.
2. Eine Nachricht gilt im EESSI-System als rechtlich zugestellt am Tag der Bestätigung, die am ebMS-Endpunkt generiert wird und die Zustellung der Nachricht bestätigt. 3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Nachrichten, die ihrer nationalen Zugangsstelle übermittelt werden, mindestens einmal alle 24 Stunden entnommen und an den Endpunkt des EESSI-Nachrichtenaustausches geleitet werden und dass spätestens am Tag nach dem Versanddatum der Nachricht am ebMS-Endpunkt eine Bestätigung über die Zustellung bzw. das Fehlschlagen der Zustellung generiert wird. 4. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter das Datum der Bestätigung über die Zustellung bzw. das Fehlschlagen der Zustellung der Nachricht am ebMS-Endpunkt des Empfängermitgliedstaates abfragen können, wenn das Zustellungsdatum einer Nachricht unklar ist.
Die Verwaltungskommission wird die Einzelheiten dieses Abfrageverfahrens festlegen. 5. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung. Die Vorsitzende der Verwaltungskommission Agne Nettan-Sepp