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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1020
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-18
In force since
2018-08-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1 Mit diesem Beschluss wird die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation festgelegt, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/589 für den Betrieb der gemeinsamen IT-Plattform von EURES zu verwenden ist, sowie die Verfahren für die Aktualisierung und Überprüfung dieser Liste.

2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Fähigkeiten und Kompetenzen“ umfassen 1. „Kenntnisse“ als Ergebnis der Aneignung von Informationen durch Lernen, was zur Erfassung einer Gesamtheit an Fakten, Grundsätzen, Theorien und Verfahren in einem Arbeits- oder Lernbereich führt; 2. „Fähigkeiten“ als das Vermögen, Kenntnisse anzuwenden und Know-how einzusetzen, um Aufgaben auszuführen und Probleme zu lösen; 3. „Kompetenzen“ als die nachgewiesene Fähigkeit, Kenntnisse, Fähigkeiten sowie persönliche, soziale und/oder methodische Fertigkeiten in Arbeits- oder Lernsituationen und für die berufliche und persönliche Entwicklung zu nutzen. b) „Beruf“ bezeichnet eine Reihe von beruflichen Tätigkeiten mit ähnlichen Aufgaben, die ähnliche Fähigkeiten erfordern, während eine „berufliche Tätigkeit“ eine Reihe von Aufgaben und Zuständigkeiten umfasst, die von einer Person in einem spezifischen Arbeitsumfeld wahrgenommen werden. c) „Liste“ bezeichnet eine Aufzählung eindeutiger Kennungen, die für Berufe oder Fähigkeiten und Kompetenzen stehen, ergänzt durch Metadaten. d) „Geringfügige Korrekturen“ bezeichnet Änderungen an den angenommenen Listen von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen der europäischen Klassifikation, um Fehler in der Übersetzung oder Rechtschreibung sowie andere offensichtliche Fehler zu korrigieren, die weder die Struktur der Klassifikation noch die Bedeutung der Termini oder sonstiger Inhalte verändern. e) „ESCO-Dienstplattform“ steht für die öffentlich zugängliche Website, auf der die Kommission die Europäische Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe zur Verfügung stellt.

Article 2 Erstellung der Liste

Die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/589 genannte Liste von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen umfasst a) Berufe, die am 28. Juli 2017 auf der ESCO-Dienstplattform im Rahmen der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe veröffentlicht wurden; b) Fähigkeiten und Kompetenzen, die am 28. Juli 2017 auf der ESCO-Dienstplattform im Rahmen der Europäischen Klassifikation für Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe veröffentlicht wurden.

Article 3 Aktualisierung der Liste

1 Um Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, in der allgemeinen und beruflichen Bildung oder in der Terminologie Rechnung zu tragen, überprüft die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten regelmäßig die Notwendigkeit, die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation, die für den Betrieb des EURES-Portals verwendet werden soll, zu aktualisieren.

2 Bevor die Kommission im Wege der Änderung oder Ersetzung des vorliegenden Beschlusses die Annahme einer aktualisierten Fassung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation gemäß Artikel 2 vorschlägt, konsultiert sie die in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/589 genannte EURES-Koordinierungsgruppe und die ESCO-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten.

3 Geringfügige Korrekturen der Listen gelten nicht als Annahme neuer aktualisierter Fassungen der Klassifikation. Die Kommission unterrichtet jedoch die Mitgliedstaaten über die EURES-Koordinierungsgruppe und die ESCO-Arbeitsgruppe der Mitgliedstaaten im Voraus über entsprechende geringfügige Korrekturen, und zwar mindestens 30 Tage, bevor sie diese vornimmt.

Article 4 Veröffentlichung der Liste

1 Das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes stellt sicher, dass die Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation sowie etwaige aktualisierte Fassungen der Liste online auf der ESCO-Dienstplattform bereitgestellt werden.

2 Das Europäische Koordinierungsbüro des EURES-Netzes stellt den Mitgliedstaaten die Liste außerdem in einem Format zur Verfügung, das die Erstellung und Aktualisierung der Bestandsaufnahme durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/589 erleichtert.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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