Beschluss (EU) 2018/1034 des Rates vom 16. Juli 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — im Rahmen des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten — Gemeinsamen Ausschuss zu dem Entwurf des Beschlusses Nr. x/xxxx des Ausschusses zu vertreten ist (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union während der Sitzungen des mit Artikel 23 des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses.
Article 2
Der Beschluss (EU) 2016/1146 des Rates wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss und der Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Die Anforderungen an die Sozialbestimmungen gemäß Artikel 8 des Übereinkommens, die Anforderungen an die Personenverkehrsunternehmer gemäß Anhang 1 des Übereinkommens, die technischen Normen für Omnibusse gemäß Anhang 2 des Übereinkommens, das Muster für das Kontrolldokument für den genehmigungsfreien Gelegenheitsverkehr gemäß Anhang 3 des Übereinkommens und das Muster für die Genehmigung einer nicht liberalisierten gelegentlichen Verkehrsleistung gemäß Anhang 5 des Übereinkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst. Auch wird das „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ gemäß dem Anhang dieses Beschlusses angepasst. Darüber hinaus wird das „Muster einer Erklärung der Interbus-Vertragsparteien zu Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011“ dem Übereinkommen hinzugefügt.
Article 2
1 Das dem Interbus-Übereinkommen beigefügte „Muster der von den Vertragspartien des Interbus-Übereinkommens abzugebenden Erklärung zu Artikel 4 und zu Anhang 1“ wird angepasst und in den neuen Anhang 6 des Interbus-Übereinkommens verschoben.
2 Im Interbus-Übereinkommen wird folgender neuer Anhang angefügt: „“
Article 3
Die Empfehlung Nr. 1/2011 des Gemeinsamen Ausschusses wird aufgehoben.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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