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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2018/1040 der Kommission vom 16. Juni 2017 über die von Griechenland durchgeführte staatliche Beihilfe SA.32544 (2011/C) zugunsten der griechischen Eisenbahngruppe TRAINOSE S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4047) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1040
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-16
In force since
2018-07-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Nach der Rücknahme der Anmeldung des Transfers von Terminals von OSE an TRAINOSE und der Kapitalerhöhung in Höhe von 65 Mio. EUR ist das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich dieser angemeldeten geplanten Maßnahmen zugunsten von TRAINOSE S.A. gegenstandslos geworden und wird hiermit eingestellt.

Article 2

1 Die staatliche Maßnahme in Form des Schuldenerlasses in Höhe von 748,6 Mio. EUR zugunsten von TRAINOSE, den Griechenland durchzuführen beabsichtigt, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Die Durchführung des Schuldenerlasses wird daher genehmigt.

2 Die Kapitalerhöhung in Höhe von 60 Mio. EUR, die 2009 zugunsten von TRAINOSE durchgeführt wurde, stellt eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

3 Die jährlichen Zuschüsse in Höhe von 150 Mio. EUR, die TRAINOSE im Zeitraum von 2011 bis 2013 gewährt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe dar, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

4 Der Transfer von 593 Mitarbeitern zu anderen öffentlichen Arbeitgebern im Zeitraum von 2011 bis 2013 ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

5 Die Dienstleistungsvereinbarungen hinsichtlich der Erbringung von Wartungsdiensten für Schienenfahrzeuge, Personalschulungen, der Anmietung von Büroräumen und der Anmietung von Reisebussen stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Griechische Republik gerichtet.

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