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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2018/1083 des Rates vom 30. Juli 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias

CELEX
32018D1083
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2018-07-30
In force since
2018-07-30
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 3 Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Vizeadmiral Antonio MARTORELL LACAVE wird mit Wirkung vom 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ als Nachfolger von Generalmajor Charlie STICKLAND OBE RM zum Befehlshaber der EU-Operation ernannt.“

Article 4 Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

1 Das operative Hauptquartier der EU befindet sich bis zum 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ in Northwood, Vereinigtes Königreich.

2 Ab dem 29. März 2019 um 12.00 Uhr MEZ befindet sich das operative Hauptquartier der EU in Rota, Spanien, mit Ausnahme des Maritimen Sicherheitszentrums am Horn von Afrika, das sich in Brest, Frankreich, befindet.“

Article 14a Vorübergehende Finanzregelung

1 Ab 1. September 2018 werden von dem in Artikel 3 ernannten Befehlshaber der EU-Operation und von dem in Artikel 4 Absatz 2 bestimmten operativen Hauptquartier der EU getätigte Ausgaben gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 finanziert.

2 Der Rat ermächtigt Spanien und Frankreich zur Vorfinanzierung gemeinsamer Kosten, die gemäß Absatz 1 entstehen, und zur Beantragung einer Erstattung dieser Kosten gemäß Artikel 27 des Beschlusses (GASP) 2015/528 des Rates.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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Versions

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