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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1110 der Kommission vom 3. August 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die die genetisch veränderte Maissorte 1507 × 59122 × MON 810 × NK603 enthalten, aus dieser bestehen oder aus dieser gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, die zwei oder drei der Einzelereignisse 1507, 59122, MON 810 und NK603 kombinieren, sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/815/EG und der Beschlüsse 2010/428/EU und 2010/432/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4937) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1110
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-08-03
In force since
2018-08-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Genetisch veränderte Organismen und spezifische Erkennungsmarker

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 65/2004 werden die folgenden spezifischen Erkennungsmarker den in Buchstabe b des Anhangs dieses Beschlusses genannten genetisch veränderten Maissorten zugewiesen: a) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7 × MON-ØØ81Ø-6 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 1507 × 59122 × MON 810 × NK603; b) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7 × MON-ØØ81Ø-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 1507 × 59122 × MON 810; c) der spezifische Erkennungsmarker DAS-59122-7 × DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 59122 × 1507 × NK603; d) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ81Ø-6 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 1507 × MON 810 × NK603; e) der spezifische Erkennungsmarker DAS-59122-7 × MON-ØØ81Ø-6 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 59122 × MON 810 × NK603; f) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × DAS-59122-7 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 1507 × 59122; g) der spezifische Erkennungsmarker DAS-Ø15Ø7-1 × MON-ØØ81Ø-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 1507 × MON 810; h) der spezifische Erkennungsmarker DAS-59122-7 × MON-ØØ81Ø-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 59122 × MON 810; i) der spezifische Erkennungsmarker DAS-59122-7 × MON-ØØ6Ø3-6 für die genetisch veränderte Maissorte (Zea mays L.) 59122 × NK603.

Article 2 Zulassung

Folgende Erzeugnisse werden für die Zwecke des Artikels 4 Absatz 2 und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemäß den in diesem Beschluss genannten Bedingungen zugelassen: a) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden; b) Futtermittel, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten, aus diesen bestehen oder aus diesen gewonnen werden; c) die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten in Erzeugnissen, die diese enthalten oder aus diesen bestehen, für alle anderen als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten Verwendungen, außer zum Anbau.

Article 3 Kennzeichnung

1 Für die Zwecke der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wird als „Bezeichnung des Organismus“ „Mais“ festgelegt.

2 Außer bei Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten muss der Hinweis „nicht zum Anbau“ auf dem Etikett und in den Begleitdokumenten der Erzeugnisse erscheinen, die die in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten enthalten oder aus diesen bestehen.

Article 4 Nachweisverfahren

Für den Nachweis von in Artikel 1 genannten genetisch veränderten Maissorten wird das Verfahren gemäß Buchstabe d des Anhangs angewandt.

Article 5 Überwachung der Umweltauswirkungen

1 Der Zulassungsinhaber stellt sicher, dass der Plan zur Überwachung der Umweltauswirkungen gemäß Buchstabe h des Anhangs aufgestellt und umgesetzt wird.

2 Der Zulassungsinhaber legt der Kommission im Einklang mit der Entscheidung 2009/770/EG jährliche Berichte über die Durchführung und die Ergebnisse der im Überwachungsplan vorgesehenen Tätigkeiten vor.

Article 6 Gemeinschaftsregister

Die Informationen im Anhang dieses Beschlusses werden in das Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 aufgenommen.

Article 7 Zulassungsinhaber

Der Zulassungsinhaber ist Pioneer Hi-Bred International, Inc., Vereinigte Staaten, vertreten durch Pioneer Overseas Corporation, Belgien.

Article 8 Aufhebung

Die Entscheidung 2009/815/EG sowie die Beschlüsse 2010/428/EU und 2010/432/EU werden hiermit aufgehoben.

Article 9 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt zehn Jahre ab dem Datum seiner Bekanntgabe.

Article 10 Adressat

Dieser Beschluss ist gerichtet an: Pioneer Overseas Corporation, Avenue des Arts 44, 1040 Brüssel, Belgien; Dow Agro Sciences Ltd, European Development Centre, 3B Park Square, Milton Park, Abingdon, Oxon OX14 4RN, Vereinigtes Königreich.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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