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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1135 der Kommission vom 10. August 2018 zur Festlegung, welche Art von Informationen die Mitgliedstaaten in welcher Form und mit welcher Häufigkeit für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen zu übermitteln haben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5009) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1135
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-08-10
In force since
2018-08-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

In Bezug auf Anlagen gemäß den Kapiteln II, III und IV der Richtlinie 2010/75/EU, ausgenommen Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede Anlage die Informationen gemäß Anhang I in der in diesem Anhang festgelegten Form zur Verfügung. Für Abfallverbrennungsanlagen und Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als zwei Tonnen pro Stunde sowie für Anlagen gemäß Kapitel V der Richtlinie 2010/75/EU stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Anhang II in der in diesem Anhang festgelegten Form zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen gemäß den Anhängen I und II mithilfe des von der Kommission bereitgestellten Datenübermittlungstools.

Article 2

Die Informationen gemäß Anhang I werden, sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, erstmals für das Berichtsjahr 2017 übermittelt. Für das genannte Berichtsjahr werden die Informationen bis spätestens 30. Juni 2019 übermittelt. Für die nachfolgenden Berichtsjahre werden die Informationen gemäß Anhang I alljährlich innerhalb von neun Monaten nach Ende des Berichtsjahrs übermittelt. Die Informationen gemäß Anhang II werden erstmals für die Berichtsjahre 2017 und 2018 übermittelt. Für die genannten Berichtsjahre werden die Informationen bis spätestens 30. September 2019 übermittelt. Für die nachfolgenden Berichtsjahre werden die Informationen gemäß Anhang II alle drei Jahre innerhalb von neun Monaten nach Ende des letzten dieser Berichtsjahre übermittelt. Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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