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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5503) (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1305
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-09-26
In force since
2018-09-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Dieser Beschluss gilt für die Biozidproduktfamilie, die im Register für Biozidprodukte als SE-0017809-0000 ausgewiesen ist.

Article 2

Der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannte Mindest- und Höchstprozentsatz für die Konzentration des Wirkstoffs in der in Artikel 1 genannten Biozidproduktfamilie wird anhand des Wirkstoffs in seiner genehmigten Form ausgedrückt, einschließlich des Hauptbestandteils des Wirkstoffs sowie etwaiger Zusatzstoffe oder Verunreinigungen. Unter den Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt die in Artikel 1 genannte Biozidproduktfamilie die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Voraussetzungen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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