Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1305 der Kommission vom 26. September 2018 über die Bedingungen der Zulassung einer Deltamethrin enthaltenden Biozidproduktfamilie, mit denen Schweden gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 5503) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss gilt für die Biozidproduktfamilie, die im Register für Biozidprodukte als SE-0017809-0000 ausgewiesen ist.
Article 2
Der in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannte Mindest- und Höchstprozentsatz für die Konzentration des Wirkstoffs in der in Artikel 1 genannten Biozidproduktfamilie wird anhand des Wirkstoffs in seiner genehmigten Form ausgedrückt, einschließlich des Hauptbestandteils des Wirkstoffs sowie etwaiger Zusatzstoffe oder Verunreinigungen. Unter den Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt die in Artikel 1 genannte Biozidproduktfamilie die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Voraussetzungen.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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