Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1477 der Kommission vom 2. Oktober 2018 über die Bedingungen der Zulassungen von Ethylbutylacetylaminopropionat enthaltenden Biozidprodukten, mit denen Belgien gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates die Kommission befasst hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6291) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Dieser Beschluss gilt für die Biozidprodukte, die im Register für Biozidprodukte als BE-0012319-0000 und BE-0012317-0000 ausgewiesen sind.
Article 2
Bei Anwendung der aus den Wirksamkeitsstudien abgeleiteten Aufwandmenge erfüllen die Biozidprodukte in Artikel 1 die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, nicht jedoch die Voraussetzung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der genannten Verordnung für alle vorgesehenen Verwendungszwecke. Demzufolge dürfen die vorgesehenen Verwendungszwecke des strittigen Aerosolprodukts und darf der vorgesehene Verwendungszweck des strittigen Pumpsprayprodukts für Kleinkinder unter einem Jahr nur gemäß Artikel 19 Absatz 5 der genannten Verordnung zugelassen werden. Der Referenzmitgliedstaat aktualisiert den Bewertungsbericht für das Produkt gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechend.
Article 3
Wenn ein Mitgliedstaat Produktzulassungen für die Biozidprodukte in Artikel 1 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gegebenenfalls gemäß Artikel 19 Absatz 5 der genannten Verordnung gewährt oder ändert, nimmt er darin folgende Bestimmung auf: „Innerhalb von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Unionsleitlinien der Europäischen Chemikalienagentur zur Erhebung von Wirksamkeitsdaten für Insektenabwehrmittel bei den empfohlenen Aufwandmengen übermittelt der Zulassungsinhaber Daten zur Bestätigung der wirksamen Mindestaufwandmenge. Diese Daten werden in Form eines Antrags auf eine Änderung der Zulassung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission übermittelt.“
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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