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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1487 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

CELEX
32018D1487
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-02
In force since
2018-10-04
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Article 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2021. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelung wird der Kommission bis spätestens 31. März 2021 vorgelegt. Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Article 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2019.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

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