Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1493 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, das Recht auf den Abzug der MwSt. bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen.
Article 2
Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Ungarn die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 dieses Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.
Article 3
Die Artikel 1 und 2 gelten nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 5 Tonnen, die zur Beförderung von höchstens 9 Personen bestimmt sind.
Article 4
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für folgende Arten von Personenkraftwagen: für den Gütertransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge für besondere Zwecke (z. B. Fahrzeugkräne, Feuerlöschfahrzeuge und Fahrmischer), Fahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr Personen, Zugmaschinen, Anhänger.
Article 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen.
Article 6
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions