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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1521 der Kommission vom 10. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6507)

CELEX
32018D1521
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-10
In force since
2018-10-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Folgende Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Spanien zugelassen: a) das Gerät ‚Fat-O-Meat'er (FOM)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind; b) das Gerät ‚Fully automatic ultrasonic carcase grading (AutoFom)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind; c) das Gerät ‚UltraFom 300‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind; d) das Gerät ‚Automatic Vision System (VCS2000)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind; e) das Gerät ‚Fat-O-Meat'er (FOM II)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind; f) das Gerät ‚AutoFOM III‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind; g) das manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schiebelehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind. h) das Gerät ‚CSB Image-Meater‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 8 des Anhangs aufgeführt sind; i) das Gerät ‚gmSCAN‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 9 des Anhangs aufgeführt sind; Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen, a) in denen die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet und b) die eine Schlachtlinie mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

Article 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

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