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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Text von Bedeutung für den EWR.)

CELEX
32018D1523
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-11
In force since
2018-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss wird die Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses zu verwenden ist.

Article 2 Format der Erklärung

Die Erklärung wird in einem barrierefreien Format gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und gegebenenfalls in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 2003/98/EG bereitgestellt.

Article 3 Erstellung der Erklärung

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 richtig sind und auf einer der folgenden Voraussetzungen beruhen: a) einer tatsächlichen Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102' beispielsweise in Form einer von der öffentlichen Stelle durchgeführten Selbstbewertung, einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung, z. B. einer Zertifizierung; b) sonstigen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten als angemessen erachtet werden und die gleiche Gewähr für die Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Aussagen bieten.

2 Die nach Absatz 1 verwendete Methode wird in der Erklärung genannt.

Article 4 Anpassung der Erklärung

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Stellen in ihren jeweiligen Erklärungen zumindest die in Abschnitt 1 des Anhangs festgelegten obligatorischen inhaltlichen Anforderungen einhalten.

2 Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Anforderungen festlegen, die über die in Abschnitt 2 des Anhangs aufgeführten fakultativen Inhalte hinausgehen.

Article 5 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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