Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1547 der Kommission vom 15. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Anbindung der zentralen Zugangsstellen an das Einreise-/Ausreisesystem (EES) und für eine technische Lösung zur Erleichterung der Datenerhebung durch die Mitgliedstaaten zur Generierung von Statistiken über den Zugang zu den EES-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
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Article 1 Anbindung der zentralen Zugangsstelle(n) der einzelnen Mitgliedstaaten
Für die Zwecke der Artikel 31 und 32 der Verordnung (EU) 2017/2226 erhalten die in Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten zentralen Zugangsstellen Zugang zum EES, um die Anträge der operativen Stellen innerhalb der benannten Behörden zu bearbeiten. Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2017/2226 schließt jeder Mitgliedstaat seine zentrale(n) Zugangsstelle(n) nach Maßgabe der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten technischen Spezifikationen an die jeweilige einheitliche nationale Schnittstelle an.
Article 2 Anbindung der zentralen Europol-Zugangsstelle
Für die Zwecke des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2017/2226 erhält die in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte zentrale Europol-Zugangsstelle Zugang zum EES, um die Anträge der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten benannten Europol-Stelle zu bearbeiten. Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2226 schließt Europol seine zentrale Zugangsstelle nach Maßgabe der in Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten technischen Spezifikationen an eine dedizierte einheitliche Schnittstelle an.
Article 3 Erhebung von Daten zur Generierung der in Artikel 72 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Statistiken
Um die Erhebung der Daten zu erleichtern, die für die von den Mitgliedstaaten und Europol gemäß Artikel 72 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu erstellenden Statistiken erforderlich sind, stellt eu-LISA eine technische Lösung für die in Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 2 letzterer Verordnung genannten zentralen Zugangsstellen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Lösung ist fakultativ. Im Falle der Nutzung sind die jeweiligen Mitgliedstaaten und Europol für den nationalen Einsatz sowie für das technische und operative Management dieser Lösung verantwortlich. Diese Lösung muss es ermöglichen, für jeden Antrag auf Zugang zum EES folgende statistische Daten zu erheben: a) benannte Behörde, zentrale Zugangsstelle und operative Stelle, die den in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Antrag gestellt hat; b) Flagge, die anzeigt, ob der Antrag zu einem Treffer geführt hat; c) Flagge, die anzeigt, ob die Abfrage zum Zwecke der Identifizierung oder im Zusammenhang mit den Ein-/Ausreisedatensätzen durchgeführt wurde; d) Flagge, die anzeigt, ob die Abfrage nach den Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt wurde, und Flagge, die anzeigt, ob bei der nachträglichen Überprüfung durch die zentrale Zugangsstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war; e) Art der terroristischen Straftat oder schweren Straftat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummern 24 und 25 der Verordnung (EU) 2017/2226, die zu der Abfrage führte; f) die angegebenen Gründe für den Verdacht, dass die betreffende Person unter die Verordnung (EU) 2017/2226 fällt, durch Auswahl aus einer Codetabelle mit der Auswahlmöglichkeit „andere“ und ergänzendem Freitextfeld; g) die angegebenen Gründe, aus denen kein Abgleich mit automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssystemen anderer Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI eingeleitet wurde, wie dies in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen ist, durch Auswahl aus einer Codetabelle mit der Auswahlmöglichkeit „andere“ und ergänzendem Freitextfeld. Diese Informationen werden von der (den) zentralen Zugangsstelle(n) auf lokaler Ebene gespeichert, um die Generierung von Statistiken im Sinne des Artikels 72 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu erleichtern. Die in die technische Lösung eingegebenen Daten werden von den einzelnen Mitgliedstaaten oder von Europol verwendet, um ihre Statistiken im Sinne des Artikels 72 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2226 zu generieren.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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