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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1548 der Kommission vom 15. Oktober 2018 über Maßnahmen zur Festlegung der Liste der vom Einreise-/Ausreisesystem (EES) als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen und des Verfahrens, mit dem die Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird

CELEX
32018D1548
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-10-15
In force since
2018-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Inhalt und Generierung der Liste

Das EES generiert automatisch eine Liste aller Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer ihres zulässigen kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Die Liste wird kontinuierlich und automatisch aktualisiert, damit jede Änderung oder Löschung der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und f, Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Daten korrekt wiedergegeben wird. Für jeden Drittstaatsangehörigen, der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelt wurde, enthält die Liste folgende Angaben: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten, Geschlecht; b) Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente sowie aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates; c) Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder der Reisedokumente; d) beim Anlegen des persönlichen Dossiers des Drittstaatsangehörigen vom EES generierte persönliche Kennnummer; e) für die letzte Einreise des Drittstaatsangehörigen: Datum und Uhrzeit der Einreise; Grenzübergangsstelle der Einreise und Behörde, die die Einreise genehmigt hat; f) aus drei Buchstaben bestehender Code des Mitgliedstaats, der das Visum ausgestellt hat; g) Datum, an dem der Drittstaatsangehörige in die Liste aufgenommen wurde. Verlässt ein in der Liste aufgeführter Drittstaatsangehöriger das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, werden seine Daten automatisch und unmittelbar aus der Liste gelöscht. Wenn ein Mitgliedstaat die EES-Daten eines in der Liste aufgeführten Drittstaatsangehörigen berichtigt oder ergänzt, die Verarbeitung solcher Daten einschränkt oder solche Daten löscht, werden die auf der Liste verzeichneten Daten vom EES unverzüglich und automatisch geändert oder gegebenenfalls von der Liste gelöscht. Die Mechanismen zur automatischen Generierung der Liste müssen mit den Grundsätzen des eingebauten Datenschutzes in Einklang stehen, der in den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 weiterentwickelt wird. Diese Liste wird im Zentralsystem des EES generiert.

Article 2 Verfahren, mit dem die Liste den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht wird

Die zuständigen nationalen Behörden, die als Einwanderungsbehörden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannt wurden, sind zuständig für den Zugriff auf die Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen. Das EES stellt den benannten Einwanderungsbehörden die laufend aktualisierte Liste der vom EES als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Personen in Form eines Berichts bereit. Dieser Bericht wird in der einheitlichen nationalen Schnittstelle sicher gespeichert. Das EES kontrolliert auf Ebene der einheitlichen nationalen Schnittstelle den Zugang zu dem Bericht, um sicherzustellen, dass nur die benannten Einwanderungsbehörden auf den Bericht zugreifen und ihn einsehen können. Alle im Zusammenhang mit dem Bericht durchgeführten Datenverarbeitungsvorgänge werden im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) 2017/2226 protokolliert.

Article 3 Format des Berichts

Der Inhalt des Berichts wird in einem strukturierten und praktischen Format präsentiert, das durchsucht und im Einklang mit den technischen Spezifikationen gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über die Kommunikationsinfrastruktur übermittelt werden kann.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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