Beschluss (EU) 2018/1573 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union zur Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union zur Annahme eines Beschlusses des durch das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Republik Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-Ausschusses auf dessen jährlicher Sitzung zum Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses.
Article 2
Der Beschluss des WPA-Ausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
Die Republik Kroatien als Vertragspartei des Abkommens nimmt das Abkommen sowie die Anhänge, Protokolle und Erklärungen zu dem Abkommen in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Union an bzw. zur Kenntnis.
Article 81 Verbindlicher Wortlaut
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.“
Article 3
Die Union übermittelt Ghana die kroatische Sprachfassung des Abkommens.
Article 4
1 Die Bestimmungen des Abkommens gelten für aus Ghana in die Republik Kroatien oder aus der Republik Kroatien nach Ghana ausgeführte Waren, die die im Gebiet der Vertragsparteien des Abkommens geltenden Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 15. Dezember 2016 in der Republik Ghana oder in der Republik Kroatien im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung, in einem Zolllager oder einer Freizone befanden.
2 Die Präferenzbehandlung wird in den in Absatz 1 genannten Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
Article 5
Ghana verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Beitritt der Republik Kroatien zur Union auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (General Agreement on Tariffs and Trade, GATT) 1994 und nach Artikel XXI des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services, GATS) zu verzichten.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch seit dem 15. Dezember 2016.
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