Beschluss (EU) 2018/1590 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Beschlüsse 2012/481/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU und 2014/893/EU hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bestimmte Produkte und der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6805) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Druckerzeugnisse‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2020.“
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Bettmatratzen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 28. Juli 2022.“
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚absorbierende Hygieneprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022.“
Article 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚„Rinse-off“-Kosmetikprodukte‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2021.“
Article 5
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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