Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1734 der Kommission vom 14. November 2018 zur Gewährung von Ausnahmen für die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Republik Zypern bezüglich der Bereitstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7465) (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Die folgenden Ausnahmen von den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1952 werden gewährt: (1) Der Bundesrepublik Deutschland wird eine Ausnahme von der Erstellung statistischer Daten für die Bezugsjahre 2017 und 2018 in Bezug auf folgende Nummern gewährt: Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs I in Bezug auf Preisdaten der Verbrauchergruppe I6; Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs I; Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs II in Bezug auf Preisdaten der Verbrauchergruppe IG; Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs II in Bezug auf die Teilkomponenten von Netzpreisen und die Teilkomponenten von Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren. (2) Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von der Erstellung statistischer Daten für die Bezugsjahre 2017 und 2018 in Bezug auf folgende Nummern gewährt: Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs I in Bezug auf Komponenten und Teilkomponenten; Nummer 7 des Anhangs I in Bezug auf jährliche Verbrauchsmengen; Nummer 5 Buchstaben a und b des Anhangs II in Bezug auf die drei Hauptkomponenten und die Teilkomponenten von Netzpreisen und von Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren sowie auf die Aufschlüsselung dieser Strompreise in drei Ebenen. (3) Der Italienischen Republik wird eine Ausnahme von der Erstellung statistischer Daten für die Bezugsjahre 2017 und 2018 in Bezug auf folgende Nummern gewährt: Nummer 6 Buchstabe a des Anhangs I in Bezug auf die Teilkomponenten von Netzpreisen und die Teilkomponenten von Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren; Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs II in Bezug auf die Teilkomponenten von Netzpreisen und die Teilkomponenten von Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren. (4) Der Republik Zypern wird eine Ausnahme von der Erstellung statistischer Daten für das Bezugsjahr 2017 in Bezug auf folgende Nummer gewährt: Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs II in Bezug auf die Teilkomponenten von Netzpreisen und die Teilkomponenten von Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Gebühren.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik und die Republik Zypern gerichtet.
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