Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2018/1885 der Kommission vom 30. November 2018 zur Änderung der Entscheidung 96/566/EG, Euratom zur Ermächtigung Finnlands, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel mittels annähernder Schätzungen zu berechnen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7840)
Text
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Article 2a
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung wird Finnland ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates genannten Umsätze 0,0002 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 2b
Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 dieser Entscheidung wird Finnland ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 9 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,53 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 2c
Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 dieser Entscheidung wird Finnland ermächtigt, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze 0,11 % der vorläufigen Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.
Article 2
Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet.
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