Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1888 der Kommission vom 3. Dezember 2018 zur Feststellung, dass eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für Einfuhren von Bananen mit Ursprung in Guatemala und Peru nicht angemessen ist
Text
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Article 1
Eine vorübergehende Aussetzung des Präferenzzolls auf die Einfuhren frischer Bananen, die unter der Unterposition 08039010 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union eingereiht sind und ihren Ursprung in Guatemala oder Peru haben, ist nicht angemessen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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