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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1994 des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

CELEX
32018D1994
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-12-11
In force since
2018-12-13
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird Kroatien ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen.

Article 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Kroatien die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 dieses Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Article 3

Die in Artikel 1 genannten Ausgaben betreffen den Kauf und das Leasing von Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit.

Article 4

Dieser Beschluss gilt nur für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

Article 5

Die Artikel 1 und 2 finden keine Anwendung auf a) die Fahrerausbildung, die Fahrzeugtestung, Reparaturdienste, eine geschäftsmäßige Beförderung von Personen und Gegenständen, die Beförderung von Leichen und die Vermietung bestimmte Fahrzeuge; b) zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene Fahrzeuge.

Article 6

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Er gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen.

Article 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

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