Beschluss (EU) 2018/1996 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In diesem Beschluss werden die Vorschriften festgelegt, nach denen die Kommission die betroffenen Personen über die Verarbeitung von deren Daten nach den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei der Durchführung ihrer Handelspolitik und Handelsschutzuntersuchungen unterrichtet. Ferner werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Kommission die Anwendung der Artikel 4, 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 nach deren Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h beschränken kann.
2 Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission für die Zwecke ihrer oder im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) 2016/1036, (EU) 2016/1037, (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755.
3 Dieser Beschluss gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch alle Kommissionsdienststellen, soweit diese personenbezogene Daten verarbeiten, die in Informationen enthalten sind, welche die betreffenden Dienststellen an die Kommission übermitteln müssen, oder personenbezogener Daten, die bereits von der Kommission für die Zwecke der oder im Zusammenhang mit den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten verarbeitet wurden.
Article 2 Ausnahmen und Beschränkungen
1 Die Kommission prüft bei der Erfüllung ihrer Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725, ob eine der in der Verordnung festgelegten Ausnahmen Anwendung findet.
2 Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten den Zweck der Handelspolitik und der Handelsschutzmaßnahmen der Kommission gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
3 Vorbehaltlich der Artikel 3 bis 7 dieses Beschlusses kann die Kommission auch die in Absatz 2 genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder von internationalen Organisationen erhalten hat, unter den folgenden Umständen beschränken: a) wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der genannten Verordnung oder nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates beschränkt werden könnte; b) wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtsakte oder im Rahmen nationaler Maßnahmen zur Umsetzung des Artikels 13 Absatz 3, des Artikels 15 Absatz 3 oder des Artikels 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates beschränkt werden könnte; c) wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die Zusammenarbeit der Kommission mit Drittländern oder internationalen Organisationen bei der Durchführung von Handelsschutzuntersuchungen gefährden könnte. Bevor die Kommission unter den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Umständen Beschränkungen anwendet, konsultiert sie die zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, es sei denn, aufseiten der Kommission besteht Klarheit darüber, dass die Anwendung einer Beschränkung in einem der unter diesen Buchstaben genannten Rechtsakte vorgesehen ist. Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen Vorrang vor dem Interesse der Kommission an einer Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen haben.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Anwendung anderer Beschlüsse der Kommission zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung der betroffenen Personen und über die Beschränkung bestimmter Rechte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 23 der Geschäftsordnung der Kommission.
Article 3 Unterrichtung der betroffenen Personen
1 Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis, um alle betroffenen Personen über ihre Tätigkeiten im Bereich Handelsschutz zu unterrichten, bei denen personenbezogene Daten dieser Personen verarbeitet werden. Soweit angezeigt, sorgt die Kommission dafür, dass die betroffenen Personen in geeigneter Form einzeln unterrichtet werden.
2 Wenn die Kommission die Unterrichtung betroffener Personen, deren Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelspolitik oder Handelsschutz verarbeitet werden, ganz oder teilweise beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
Article 4 Auskunftsrecht der betroffenen Personen, Recht auf Löschung und Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
1 Wenn die Kommission das Auskunftsrecht der betroffenen Personen oder ihr Recht auf Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Artikeln 17, 19 beziehungsweise 20 der Verordnung (EU) 2018/1725 ganz oder teilweise beschränkt, unterrichtet sie die jeweils betroffene Person in ihrer Antwort auf den Antrag auf Auskunft, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung über die Beschränkung und die Hauptgründe hierfür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
2 Die Unterrichtung über die Gründe für eine Beschränkung nach Absatz 1 kann so lange zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wie die Unterrichtung dem Zweck der Beschränkung zuwiderliefe.
3 Die Kommission erfasst und registriert die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6.
4 Wenn das Auskunftsrecht ganz oder teilweise beschränkt ist, nimmt die betroffene Person ihr Auskunftsrecht über den Europäischen Datenschutzbeauftragten nach Artikel 25 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 wahr.
Article 5 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränkt, erfasst und registriert sie die Gründe für die Beschränkung nach Artikel 6 dieses Beschlusses.
Article 6 Erfassung und Registrierung von Beschränkungen
1 Die Kommission erfasst die Gründe für Beschränkungen nach diesem Beschluss, einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung unter Berücksichtigung der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Faktoren. Zu diesem Zweck ist anzugeben, inwieweit die Ausübung des betreffenden Rechts den Zweck von Untersuchungen im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz oder der nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 angewandten Beschränkungen gefährden oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
2 Die erfassten Angaben und gegebenenfalls die Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Article 7 Dauer der Beschränkungen
1 Die in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Beschränkungen gelten, solange die Gründe vorliegen, die diese Beschränkungen rechtfertigen.
2 Wenn die in den Artikeln 3 oder 5 genannten Gründe für eine Beschränkung nicht mehr vorliegen, hebt die Kommission die Beschränkung auf und unterrichtet die betroffene Person über die Hauptgründe für die Beschränkung. Gleichzeitig teilt die Kommission der betroffenen Person mit, dass sie jederzeit Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder einen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einlegen kann.
3 Die Kommission überprüft die Anwendung der in den Artikeln 3 und 5 genannten Beschränkungen alle sechs Monate sowie bei Abschluss der Untersuchung. In der Folge prüft die Kommission/der für die Verarbeitung Verantwortliche auf jährlicher Basis, inwieweit es erforderlich ist, eine Beschränkung/Zurückstellung aufrechtzuerhalten.
Article 8 Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission
1 Der Datenschutzbeauftragte wird unverzüglich unterrichtet, wenn die Rechte der betroffenen Personen nach diesem Beschluss beschränkt werden. Auf Anfrage des Datenschutzbeauftragten verschafft die Kommission ihm Zugang zu den erfassten Angaben und etwaigen Unterlagen, aus denen die zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände hervorgehen.
2 Der Datenschutzbeauftragte kann eine Überprüfung der Beschränkungen verlangen. Der Datenschutzbeauftragte wird schriftlich über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet.
Article 9 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 11. Dezember 2018.
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