Beschluss (EU) 2018/2003 des Rates vom 20. September 2016 über die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Republik der Philippinen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des späteren Abschlusses des Abkommens —genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben .
Article 4
Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Union die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vor.
Article 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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