Beschluss (GASP) 2018/2007 des Rates vom 17. Dezember 2018 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
„(4 Atalanta wird gestattet, mit der Sachverständigengruppe für Somalia und mit den CMF Informationen — mit Ausnahme von personenbezogenen Daten — über illegale oder nicht genehmigte Tätigkeiten auf See auszutauschen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei gesammelt werden.“
„(5 Atalanta wird gestattet, Informationen, die bei routinemäßig durchgeführten Operationen zur Bekämpfung der Seeräuberei über andere illegale Tätigkeiten als die Seeräuberei gesammelt werden, nach Artikel 2 Buchstabe h an Interpol und nach Artikel 2 Buchstabe i an Europol weiterzugeben.
6 Für die Weitergabe personenbezogener Daten nach Artikel 2 gilt das Recht des Staates des Schiffes oder Flugzeugs, das die personenbezogenen Daten verarbeitet.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions