Beschluss (EU) 2018/2059 des Rates vom 29. November 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR.)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu der vorgeschlagenen Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „32015 R 0847: Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Abweichend von den Artikeln 4 und 6 werden bei Geldtransfers in Schweizer Franken in Liechtenstein sowie aus und nach Liechtenstein innerhalb seiner Währungsunion mit der Schweiz die nach den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Angaben erhoben und auf Antrag des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten innerhalb von drei Arbeitstagen zur Verfügung gestellt, müssen jedoch nicht wie in den Artikeln 4 und 6 vorgesehen unverzüglich mit den Geldtransfers übermittelt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 2022 endet.“ 2. Der Wortlaut von Nummer 23d (Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Article 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/847 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen , oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [zur Aufnahme der vierten Geldwäscherichtlinie (Celex 32015L0849) in das EWR-Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von Nummer 23b (Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: a) Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung: ‚Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union in folgendem Sinne, zumindest in schweren Fällen: i) im Falle von Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden, das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge, die missbräuchliche Verwendung dieser Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt wurden; ii) im Falle von Einnahmen im Sinne des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus den Haushalten, die von der Europäischen Union oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden, das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge, die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge. Als schwerer Betrug gilt ein Betrug, bei dem es um einen Mindestbetrag geht, der nicht höher als 50000 EURO festzusetzen ist.‘“ 2. Der Wortlaut von Nummer 23ba (Richtlinie 2006/70/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „32016 R 1675: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).“. 3. Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32015 L 0849: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).“.
Article 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen .
Article 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
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