Durchführungsrichtlinie (EU) 2018/484 der Kommission vom 21. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG hinsichtlich der Anforderungen an Vermehrungsmaterial bestimmter Gattungen oder Arten von Palmae im Hinblick auf Rhynchophorus ferrugineus (Olivier)
Text
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Article 3a
Vermehrungsmaterial von Palmae, das zu den im Anhang aufgeführten Gattungen und Arten gehört und einen Durchmesser von mehr als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss eine der nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Das Material wurde während seiner gesamten Lebensdauer in einem Gebiet angebaut, das von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus(Olivier) anerkannt wurde; b) das Material wurde während der letzten beiden Jahre vor seinem Inverkehrbringen an einem Erzeugungsort in der Union angebaut, der gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch geschützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der Union, an dem geeignete präventive Behandlungen in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt wurden. Das Material wird mindestens alle vier Monate Sichtkontrollen unterzogen, die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) ist. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Vorschriften über Schutzgebiete.“
Article 2 Umsetzung
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2018 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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