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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/99 der Kommission vom 22. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2378 in Bezug auf die Form und die Bedingungen für die Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und der Liste statistischer Angaben, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vorlegen müssen

CELEX
32018R0099
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-01-22
In force since
2018-02-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2c Formblatt und Bedingungen für die Übermittlung der jährlichen Bewertung

1 Das Formblatt für die Übermittlung der jährlichen Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs und der erreichten praktischen Ergebnisse gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Richtlinie 2011/16/EU ist in Anhang VIII dieser Verordnung festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. April auf elektronischem Weg die jährliche Bewertung und verwenden dabei das in Absatz 1 genannte Formblatt. Die Bewertung bezieht sich auf das vorangegangene Kalenderjahr.

Article 2d Liste statistischer Angaben

1 Die Liste der gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU für alle Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch benötigten statistischen Angaben ist in Anhang IX dieser Verordnung festgelegt. Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang X dieser Verordnung festgelegt. Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8 Absatz 3a der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XI dieser Verordnung festgelegt. Die Liste der für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU benötigten statistischen Angaben ist in Anhang XII dieser Verordnung festgelegt.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. April auf elektronischem Weg die statistischen Angaben zu allen Formen der Verwaltungszusammenarbeit außer dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß der in Anhang IX festgelegten Liste für das vorangegangene Kalenderjahr.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 1. November auf elektronischem Weg die statistischen Angaben zum verpflichtenden automatischen Informationsaustausch gemäß der in Anhang X, Anhang XI und Anhang XII festgelegten Liste.“

Article 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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