Durchführungsverordnung (EU) 2018/266 der Kommission vom 19. Februar 2018 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Thym de Provence“ (g.g.A.))
Text
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Article 1
Der Name „Thym de Provence“ (g.g.A.) wird eingetragen. Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8. Andere unter Anhang I des Vertrags fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) und Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission ausgewiesen.
Article 2
Der Name „Herbes de Provence“ und seine Übersetzungen dürfen im Hoheitsgebiet der Union weiterhin bei der Vermarktung verwendet werden, sofern die Grundsätze und Vorschriften der Rechtsordnung der Union eingehalten werden.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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