Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt in Bezug auf a) das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, b) die Zertifizierung, c) die Ein- und Ausgangsregister, d) obligatorische Meldungen, e) Kontrollen und die Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten, f) Mitteilungen.
Article 2 Genehmigungen für Rebpflanzungen
1 Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden entsprechend der vorliegenden Verordnung erteilt.
2 Die Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Absatz 1 betreffen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und umzuwandelnde Pflanzungsrechte.
3 Die Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jährlich erteilt.
Article 3 Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen
1 Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die Begründungen bis zum 1. März des jeweiligen Jahres.
2 Tragen die Mitgliedstaaten Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung, werden diese Empfehlungen so vorgelegt, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss über die Einschränkung der für Neuanpflanzungen verfügbaren Gesamtfläche fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Die Empfehlungen werden auch veröffentlicht.
Article 4 Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
1 Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März des jeweiligen Jahres veröffentlicht.
2 Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen: a) die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung anzuwenden — aufgeführt sind, sowie der Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273; b) die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht: i) anteilig ii) nach Prioritätskriterien, die in Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufgeführt sind.
3 Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Prioritätskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden, legen sie fest, welche dieser Prioritätskriterien angewandt werden. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedes der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedlich zu gewichten. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.
Article 5 Standardvorschriften für Neuanpflanzungen
1 Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Beschlüsse gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht bis zum 1. März des jeweiligen Jahres, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen: a) Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen; b) anteilige Verteilung der Hektar auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen in einem bestimmten Jahr veröffentlicht werden.
Article 6 Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen
1 Sobald die in den Artikeln 3 und 4 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen über die für das jeweilige Jahr geltenden Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Mai die mindestens einmonatige Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.
2 In den Anträgen sind die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, anzugeben. Werden keine Einschränkungen und keine Kriterien gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 4 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
3 Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 4 anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften: a) Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt: i) Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g.U.“), ii) Weine mit geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g.g.A.“), iii) Weine ohne geografische Angabe, einschließlich Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte; b) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Abschnitt E der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen; c) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Abschnitt F der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen; d) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Abschnitt G der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 aufzeigen; e) Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 festlegen; f) verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitte A und B sowie Anhang II Abschnitte A, B, D, E, F und G und Abschnitt I Nummer II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen. Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihren Anträgen anzugeben.
4 Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.
Article 7 Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen
1 Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche nicht die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen im vollen, von den Erzeugern beantragten Umfang.
2 Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), wenden die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren gemäß Anhang I an. Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Unterabsatz 1 ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.
3 Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen. In dem Fall gemäß Unterabsatz 1 werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie beantragt hatten, und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.
Article 8 Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
1 Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit g.U. oder mit g.g.A. infrage kommen, gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 einzuschränken, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März. Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der genannten Verordnung zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.
2 Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden. Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder einer interessierten Gruppe von Erzeugern für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten. Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten automatisch die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 9.
Article 9 Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen
1 Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, eingereicht werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Genehmigungsanträge für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung für Wiederbepflanzungen. Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 8 beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b und Abschnitt B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Abschnitt B Nummer 4 und Abschnitt D der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist. Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.
2 Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein oder werden gemäß Artikel 8 Absatz 1 keine Einschränkungen beschlossen, kann auf nationaler Ebene oder für bestimmte Flächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Erzeuger spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, eine Ex-post-Mitteilung vor, die als Genehmigungsantrag gilt.
3 Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können im Laufe des Jahres jederzeit eingereicht werden. Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist. Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, die gemäß den Artikeln 6 bzw. 7 für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen geltenden Fristen anzuwenden.
Article 10 Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen
1 Haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschlossen, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, und diesen Beschluss bis zum 14. September 2015 veröffentlicht, so können die Erzeuger die Umwandlungsanträge jederzeit bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten in dem Beschluss festgelegten Zeitraums einreichen. Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.
2 Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit Absatz 1 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten.
Article 11 Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung ist gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 noch gültig. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurden, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.
Article 12 Verfahren und technische Kriterien für die Zertifizierung
1 Das Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren für Wein ohne g.U./g.g.A. gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt administrative Beweismittel vor, die die Richtigkeit der Angabe der Keltertraubensorte(n) bzw. des Erntejahrs auf dem Etikett oder in der Aufmachung der betreffenden Weine gewährleisten. Zusätzlich können die Mitgliedstaaten Folgendes beschließen: a) eine organoleptische Untersuchung des Weins betreffend Geruch und Geschmack bei anonymen Proben durchzuführen, um festzustellen, ob das wesentliche Merkmal des Weins auf die verwendete(n) Keltertraubensorte(n) zurückzuführen ist; b) bei Weinen aus einer einzigen Keltertraubensorte eine analytische Untersuchung. Das Verfahren wird in dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem der Wein hergestellt wird. Im Falle von Mischungen von Weinen aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Zertifizierung von jedem der betreffenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden.
2 Die Zertifizierung erfolgt anhand von zufalls- und risikobasierten Kontrollen gemäß den Artikeln 36 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel VI der vorliegenden Verordnung. Die Zertifizierungskosten werden von den von diesen Zertifizierungen erfassten Marktteilnehmern getragen, sofern die Mitgliedstaaten nicht etwas anderes beschließen.
3 Marktteilnehmer, die an der Vermarktung der von ihnen hergestellten, verarbeiteten oder abgefüllten Weinbauerzeugnisse beteiligt sind, werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anerkannt und ermächtigt, den Ursprung oder die Herkunft, die Eigenschaften, das Erntejahr oder die Keltertraubensorte(n) gemäß den Artikeln 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 unter der Aufsicht der gemäß Artikel 146 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 benannten zuständigen Behörden zu zertifizieren.
Article 13 Anwendungsbereich und Form des Registers
1 Die zur Führung von Ein- und Ausgangsregistern (in diesem Kapitel im Folgenden das „Register“) verpflichteten Marktteilnehmer vermerken Folgendes: a) die Ein- und Ausgänge in den Betriebsstätten für jede Partie der in Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse; b) die Kategorie des Erzeugnisses gemäß Artikel 14; c) die Maßnahmen gemäß Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn sie in ihren Räumlichkeiten durchgeführt werden. Für jede Eintragung in das Register müssen die in Unterabsatz 1 genannten Marktteilnehmer in der Lage sein, eines der Begleitdokumente gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 oder jedes andere Handelsdokument, das die betreffende Sendung begleitet hat, vorzulegen.
2 Das Register hat eine der folgenden Formen: a) fortlaufend nummerierte, fest eingebundene Blätter; b) ein elektronisches Verzeichnis gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften; c) ein geeignetes modernes Buchführungssystem, das von den zuständigen Behörden genehmigt wurde; d) eine Sammlung von Begleitdokumenten mit Angabe des Zeitpunkts, zu dem sie von Händlern erstellt oder übernommen wurden. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die von den Erzeugern geführten Register aus Anmerkungen auf der Rückseite der in Kapitel VI der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorgesehenen Erzeugungs-, Bestands- oder Erntemeldungen bestehen.
Article 14 In das Register einzutragende Erzeugnisse
1 Bei den Erzeugnissen, die in das Register eingetragen werden müssen, sind getrennte Konten zu führen für a) jede der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Kategorien, unter Angabe i) jedes Weins mit g.U. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse, ii) jedes Weins mit g.g.A. und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse, iii) jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus einer einzigen Keltertraubensorte und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Bezug auf die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgenommene Klassifizierung der Keltertraubensorte und mit Angabe des Erntejahres; iv) jedes Weins ohne g.U. oder g.g.A. aus zwei oder mehreren Keltertraubensorten und der zur Verarbeitung zu einem solchen Wein bestimmten Erzeugnisse mit Angabe des Erntejahres; v) jedes Erzeugnisses, das den önologischen Verfahren und Einschränkungen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 nicht entspricht und gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 vernichtet werden muss; b) jedes der folgenden Erzeugnisse, gleich für welchen Zweck es dient: i) Saccharose, ii) konzentrierter Traubenmost, iii) rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, iv) zur Säuerung verwendete Stoffe, v) zur Entsäuerung verwendete Stoffe, vi) Alkohol und Branntwein aus Wein, vii) jedes Nebenerzeugnis von Weinbauerzeugnissen, das im Einklang mit Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Artikeln 14a und 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 beseitigt werden muss, mit der Angabe, ob es sich dabei um die Lieferung zur Destillation, zur Essigerzeugung oder für eine spezifische Verwendung ohne Weinbereitung handelt.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a können verschiedene Weine mit g.U. oder g.g.A., die in gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnete Behältnisse mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt und bei einem Dritten erworben worden sind und zum Verkauf vorrätig gehalten werden, unter demselben Konto verbucht werden, sofern die Ein- und Ausgänge der einzelnen Weine mit g.U. oder g.g.A. gesondert vermerkt werden.
3 Darf die g.U. oder g.g.A. nicht mehr verwendet werden, so wird dies im Register vermerkt. Die betreffenden Erzeugnisse werden in eines der Konten für Weine ohne g.U. oder g.g.A. umgetragen.
Article 15 In das Register einzutragende Angaben über die Weinbauerzeugnisse
1 Das Register enthält für jeden Ein- und Ausgang von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben: a) die [gegebenenfalls] nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebene Losnummer des Erzeugnisses, b) das Datum des Vorgangs, c) die ein- oder abgegangene Menge, d) das jeweilige Erzeugnis, das gemäß geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht bezeichnet wird, e) ein Hinweis auf das Begleitdokument oder die Bescheinigung, das bzw. die die betreffende Beförderung begleitet oder begleitet hat gemäß den Artikeln 10, 11 und 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, mit Ausnahme der Fälle gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung.
2 Bei den in Anhang VII Teil II Nummern 1 bis 9, 15 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinen muss der Eintrag in das von den Marktteilnehmern geführte Register die fakultativen Angaben nach Artikel 120 derselben Verordnung enthalten, wenn diese bei der Etikettierung verwendet werden oder verwendet werden sollen.
3 Die Behältnisse für die Lagerung der in Absatz 2 genannten Weine werden in den Registern identifiziert und es wird das Nennvolumen dieser Behältnisse angegeben. Außerdem tragen die Behältnisse die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten vorgeschriebenen Angaben, sodass die zuständigen Behörden ihren Inhalt mithilfe des Registers identifizieren können. Bei Behältnissen mit einem Volumen bis zu 600 Litern, die mit demselben Erzeugnis gefüllt sind und zusammen als eine Partie gelagert werden, kann jedoch die Einzelkennzeichnung der Behältnisse in den Registern durch die Kennzeichnung der gesamten Partie ersetzt werden, sofern diese Partie von den übrigen Partien deutlich getrennt gelagert wird.
4 Wurde ein Erzeugnis zuvor bereits befördert, so wird im Register vermerkt, welches Dokument das Erzeugnis bei der vorhergegangenen Beförderung begleitet hat.
Article 16 In das Register einzutragende Angaben über die Behandlungsarten
1 Für jede der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission genannten Behandlungen wird im Register Folgendes angegeben: a) die durchgeführten Behandlungen, b) bei den Behandlungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: i) das Datum der Behandlung, ii) die Art und die Menge des verwendeten Erzeugnisses, iii) die Menge des durch diese Behandlung gewonnenen Erzeugnisses, einschließlich des durch die Korrektur des Alkoholgehalts von Wein erhaltenen Alkohols, und der Zuckermenge der dem Ausgangsmost entzogenen Zuckerlösung, iv) die Menge des Stoffes, der zur Erhöhung des Alkoholgehalts, zur Säuerung, Entsäuerung oder Süßung verwendet wurde; v) die Beschreibung der Erzeugnisse vor und nach dieser Behandlung gemäß geltendem Unions- oder nationalem Recht, c) die Kennzeichnung der Behältnisse, in denen die im Register eingetragenen Erzeugnisse vor der Behandlung enthalten waren, und derjenigen, in denen sie nach der Behandlung enthalten sind, d) bei der Abfüllung die Zahl der befüllten Behältnisse und deren Fassungsvermögen, e) bei der Lohnabfüllung Name und Anschrift des Abfüllers.
2 Ändert sich die Kategorie eines Erzeugnisses ohne Anwendung einer der in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen, insbesondere im Fall der Vergärung von Traubenmost, so werden die Menge und die Art des nach dieser Änderung gewonnenen Erzeugnisses im Register vermerkt.
Article 17 In das Register einzutragende Angaben über Schaumweine und Likörweine
1 Bei der Herstellung von Schaumwein sind in den Registern der Cuvées für jede hergestellte Cuvée folgende Angaben einzutragen: a) das Datum der Herstellung, b) das Datum der Abfüllung bei allen Kategorien von Qualitätsschaumwein, c) die Gesamtmenge der Cuvée sowie die Beschreibung ihrer Bestandteile mit deren Volumen sowie dem vorhandenen und potenziellen Alkoholgehalt, d) die Menge der verwendeten Fülldosage, e) die Menge der Versanddosage, f) die Zahl der befüllten Behältnisse, gegebenenfalls mit Angabe der Art des Schaumweins durch einen auf den Restzuckergehalt hinweisenden Begriff, soweit dieser Begriff auch bei der Etikettierung verwendet wird.
2 Bei der Herstellung von Likörwein sind in den Registern für jede in Herstellung befindliche Partie Likörwein folgende Angaben einzutragen: a) das Datum der Zugabe eines der in Anhang VII Teil II Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse, b) die Art und die Menge des zugesetzten Erzeugnisses.
Article 18 In das Register einzutragende Angaben über bestimmte Erzeugnisse
1 In den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten getrennten Konten sind für jedes Erzeugnis aufzuführen: a) beim Eingang: i) Name und Anschrift des Lieferanten, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf das die Beförderung des Erzeugnisses begleitende Dokument, ii) die Menge des Erzeugnisses, iii) das Eingangsdatum; b) beim Ausgang: i) die Menge des Erzeugnisses, ii) das Datum der Verwendung oder des Ausgangs, iii) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfängers;
2 Für die zu beseitigenden Nebenerzeugnisse oder Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 14a Absatz 2 und Artikel 14b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sind in das Register die von den betroffenen Marktteilnehmern gemäß Artikel 14a der genannten Verordnung geschätzten Mengen einzutragen.
Article 19 Verluste und Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie
1 Die Mitgliedstaaten setzen den Höchstsatz für die Verluste fest, die sich durch die Verdunstung während der Lagerung, die verschiedenen Behandlungen oder durch eine Änderung der Erzeugniskategorie ergeben.
2 Der Buchführungspflichtige unterrichtet innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist schriftlich die örtlich zuständige Stelle, wenn die tatsächlichen Verluste a) während der Beförderung die in Anhang V Abschnitt B Nummer 2.1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Toleranzwerte übersteigen und b) in den in Absatz 1 genannten Fällen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Höchstsätze übersteigen. Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Verluste zu untersuchen.
3 Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Weise in den Registern Folgendes verbucht wird: a) der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie, b) etwaige unvorhersehbare Änderungen im Volumen des Erzeugnisses.
Article 20 Fristen für die in das Register einzutragenden Angaben
1 Die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 15 und 19 werden in das Register eingetragen a) bei den Eingängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang und b) bei Verlusten, Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie oder Ausgängen spätestens am dritten Arbeitstag nach der Anerkennung, dem Verbrauch bzw. dem Versand.
2 Die Eintragung der in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und den Artikeln 16 und 17 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt a) spätestens am Arbeitstag nach der Behandlung und b) im Fall der Anreicherung am selben Tag.
3 Die Eintragung der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben in das Register erfolgt a) bei den Ein- und Ausgängen spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang bzw. dem Versand und b) bei der Verwendung am Tag der Verwendung selbst.
4 Die Mitgliedstaaten können jedoch, insbesondere beim Einsatz elektronischer Register, längere Fristen von höchstens 30 Tagen genehmigen, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die in Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 genannten Behandlungen jederzeit anhand anderer Unterlagen überprüft werden können, die von den zuständigen Behörden für verlässlich gehalten werden. Bei Anreicherungen gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Eintragung in das Register vor Durchführung der Anreicherung erfolgt.
5 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können Ausgänge desselben Erzeugnisses als monatliche Gesamtmengen im Register erfasst werden, wenn das Erzeugnis ausschließlich in Behältnisse mit einem Nennvolumen von 10 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, abgefüllt ist.
Article 21 Abschluss des Registers
Das Register wird einmal im Jahr zu einem Termin, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird, abgeschlossen (Jahresabschluss). Mit dem Jahresabschluss ist eine Inventur der Bestände verbunden. Vorhandene Bestände werden auf den folgenden Jahreszeitraum übertragen. Sie werden an einem dem Jahresabschluss folgenden Termin als Eingang in das Register eingetragen. Zeigen sich beim Jahresabschluss Unterschiede zwischen den sich aus dem Abschluss ergebenden Beständen und den vorhandenen Beständen, so werden diese in den abgeschlossenen Registern vermerkt.
Article 22 Erzeugungsmeldungen
1 Die Erzeuger legen die Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 für die Erzeugung des laufenden Weinwirtschaftsjahres bis zum 15. Januar jedes Jahres vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten und spezifische Weinbauerzeugnisse einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
2 Die Erzeugungsmeldung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben: a) Identität des Erzeugers; b) Lagerort der Erzeugnisse; c) Kategorie der verwendeten Erzeugnisse für die Weinerzeugung: Trauben, Traubenmost (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder teilweise vergorener Traubenmost), Jungwein; d) Name und Anschrift der Lieferanten; e) Ertragsrebflächen, einschließlich derjenigen für Versuchszwecke, von denen die Trauben stammen, in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle; f) Menge (in hl oder 100 kg) der seit Beginn des Weinwirtschaftsjahres gewonnenen Weinbauerzeugnisse und der Bestände zum Zeitpunkt der Meldung, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Kategorie der verwendeten Erzeugnisse (Trauben, Jungwein, Traubenmost, einschließlich teilweise vergorener Traubenmost, jedoch ausschließlich konzentrierter Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat) und einer der folgenden Kategorien: i) Wein mit g.U., ii) Wein mit g.g.A., iii) Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A., iv) Wein ohne g.U./g.g.A, v) für alle sonstigen Erzeugnisse des Weinwirtschaftsjahres, einschließlich konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat. Die Mitgliedstaaten können die Vorlage einer Meldung je Weinbereitungsanlage vorsehen.
3 Die in der Erzeugungsmeldung anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub. Für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein können die Mitgliedstaaten nach objektiven, für die Umrechnung relevanten Kriterien Koeffizienten festsetzen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Koeffizienten gleichzeitig mit den Mitteilungen gemäß Anhang III Nummer 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 mit.
4 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Traubenerzeuger und Händler, die für die Weinerzeugung bestimmte Erzeugnisse vermarkten, den Herstellern die für das Ausfüllen der Erzeugungsmeldungen erforderlichen Angaben liefern.
Article 23 Bestandsmeldungen
1 Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller und Händler legen die Bestandmeldungen gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 spätestens am 10. September vor. Die Mitgliedstaaten können einen früheren Termin festlegen.
2 Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Identität der Erzeuger, Verarbeiter, Abfüller oder Händler; b) Lagerort der Erzeugnisse; c) bei Weinen die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Weines (mit g.U., mit g.g.A., Rebsortenwein ohne g.U./g.g.A. oder Wein ohne g.U./g.g.A.), Ursprung (Union oder Drittländer) und Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler); d) bei Traubenmost die Gesamtbestände, aufgeschlüsselt nach Farbe (rot/rosé oder weiß), Art des Traubenmostes (konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat oder sonstiger Traubenmost), Art des Inhabers der Bestände (Erzeuger oder Händler). Erzeugnismengen aus der Union, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.
Article 24 Erntemeldungen
1 Wenn die Mitgliedstaaten Erntemeldungen gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 vorschreiben, legen die Traubenerzeuger diese Meldung bis spätestens 15. Januar vor. Die Mitgliedstaaten können frühere Termine oder für späte Ernten einen Termin bis spätestens 1. März festlegen.
2 Diese Meldung enthält mindestens folgende Angaben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien gemäß Anhang III Nummer 1.2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273: a) Identität des Traubenerzeugers (im Einklang mit den Angaben gemäß Anhang III Nummer 1.1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273); b) Ertragsrebfläche (in Hektar und mit Angabe des Standorts der Weinbauparzelle); c) geerntete Traubenmenge (100 kg); d) Bestimmung der Trauben (hl oder 100 kg): i) eigene Weinbereitung des Meldepflichtigen (als Erzeuger); ii) Lieferung an eine Genossenschaftskellerei (Trauben oder Traubenmost); iii) Verkauf an einen Weinbereiter (Trauben oder Traubenmost); iv) andere Bestimmungen (Trauben oder Traubenmost).
Article 25 Mitteilungen und Zentralisierung der Informationen
Die Informationen aus den Erzeugungs- und Bestandsmeldungen gemäß den Artikeln 22 und 23 und den Erntemeldungen gemäß Artikel 24 dieser Verordnung und aus den Verarbeitungs- oder Absatzmeldungen gemäß Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden, soweit zutreffend, auf nationaler Ebene zusammengefasst. Die Mitgliedstaaten legen fest, in welcher Form und auf welche Weise ihnen diese Daten mitzuteilen sind.
Article 26 Probenahmen zu Kontrollzwecken
1 Für die Zwecke von Kapitel VII der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann die Kontaktstelle eines Mitgliedstaats die Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats um eine Probenahme gemäß den Anweisungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersuchen.
2 Die ersuchende Stelle verfügt über die entnommenen Proben und bestimmt insbesondere das Laboratorium, in dem sie analysiert werden.
Article 27 Proben für die Datenbank für Analysewerte
1 Zur Errichtung einer Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 werden von den benannten Laboratorien der Mitgliedstaaten Analyseproben frischer Weintrauben gemäß den Anweisungen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung entnommen, behandelt und zu Wein verarbeitet.
2 Die Proben der frischen Trauben werden aus Rebflächen entnommen, die hinsichtlich des Bodens, der Lage, der Erziehungsart, der Sorte, des Alters und der angewendeten Anbaumethoden für ein Anbaugebiet repräsentativ sind.
3 Die Zahl der jährlich zu entnehmenden Proben für die Datenbank ist in Anhang III Teil II festgelegt. Bei der Auswahl der Proben wird der geografischen Lage der Weinbaugebiete in den Mitgliedstaaten gemäß Anhang III Teil II Rechnung getragen. Jedes Jahr werden mindestens 25 % der Proben aus denselben Parzellen entnommen, aus denen bereits im Vorjahr Proben entnommen wurden.
4 Die Proben werden in den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien nach von der Kommission gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 festgelegten Methoden analysiert. Die benannten Laboratorien müssen den allgemeinen Betriebskriterien für Prüflabors nach der Norm ISO/IEC 17025:2005 genügen und sich insbesondere an einem Eignungsprüfungssystem für Isotopenanalysemethoden beteiligen. Die Laboratorien liefern dem Europäischen Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor („ERC-CWS“) einen schriftlichen Nachweis für die Erfüllung dieser Kriterien im Hinblick auf die Qualitätskontrolle und Validierung der gelieferten Daten.
5 Die Laboratorien erstellen ein Analysebulletin gemäß Anhang III Teil IV und legen für jede Probe ein Kennblatt anhand des Fragebogens in Anhang III Teil III an.
6 Die Laboratorien übermitteln dem ERC-CWS eine Kopie des Analysebulletins mit den Ergebnissen der Analysen und ihrer Auswertung sowie eine Kopie des Kennblatts.
7 Die Mitgliedstaaten und das ERC-CWS a) speichern die Daten in der Datenbank für Analysewerte; b) bewahren jede Probe mindestens drei Jahre ab dem Datum der Entnahme der Probe auf; c) nutzen die Datenbank nur zur Überwachung der Anwendung der Unions- und nationalen Vorschriften im Weinsektor oder zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken; d) treffen Maßnahmen, die den Schutz der Daten, insbesondere vor unbefugtem Zugriff und Manipulationen, gewährleisten; e) bieten jedem persönlich Betroffenen ohne überhöhten Zeit- und Kostenaufwand Zugang zu den ihn betreffenden Daten, sodass dieser etwaige Ungenauigkeiten berichtigen lassen kann.
8 Das Europäische Referenzzentrum für die Kontrolle im Weinsektor erstellt und aktualisiert jährlich das Verzeichnis der von den Mitgliedstaaten für die Herstellung der Proben und die Messungen für die Datenbank benannten Laboratorien.
Article 28 Übermittlung der in der Datenbank gespeicherten Daten
1 Die in der Datenbank für Analysewerte von Isotopendaten gespeicherten Daten werden den von den Mitgliedstaaten benannten Laboratorien auf Antrag zur Verfügung gestellt.
2 In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Daten gemäß Absatz 1, sofern sie repräsentativ sind, auf Antrag den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung der Unionsvorschriften im Weinsektor sicherzustellen.
3 Die zur Verfügung gestellten Informationen beziehen sich nur auf die Analysedaten, die zur Auswertung der Analyse einer Probe mit vergleichbaren Merkmalen und vergleichbarem Ursprung benötigt werden. Bei jeder Übermittlung der zur Verfügung gestellten Daten ist auf die Bedingungen für die Nutzung der Datenbank gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe c hinzuweisen.
Article 29 Nationale Datenbanken für Isotopendaten
Die in den Datenbanken der Mitgliedstaaten gespeicherten Isotopenanalysewerte werden durch Analyse von Proben gewonnen, die im Einklang mit Artikel 27 entnommen und behandelt worden sind.
Article 30 Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen
Die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kontrolliert.
Article 31 Überprüfung der Angaben in der Weinbaukartei
1 Die Mitgliedstaaten stellen die in der Weinbaukartei erfassten Daten für die Zwecke der Überwachung und Überprüfung der im Rahmen des nationalen Stützungsprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanzierten Maßnahmen, auf die sich die Daten beziehen, zur Verfügung.
2 Für die Rebflächen sind mindestens folgende Kontrollen durchzuführen, um die Weinbaukartei auf dem aktuellen Stand zu halten: a) Verwaltungskontrollen bei allen in der Weinbaukartei erfassten Winzern, die i) bestehende Anpflanzungs- oder Wiederbepflanzungsrechte aktiviert oder nach einer Antragstellung oder Mitteilung betreffend das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eine Eintragung oder Änderung von Daten in der Weinbaukartei vorgenommen haben; ii) einen Antrag für die Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ oder „grüne Weinlese“ im Rahmen eines nationalen Stützungsprogramms gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 stellen; iii) eine der Meldungen gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 abgeben. b) Jährliche Vor-Ort-Kontrollen bei mindestens 5 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer. Werden die für die Stichprobe ausgewählten Winzer im selben Jahr Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Maßnahmen gemäß Buchstabe a Ziffern i und ii unterzogen, so werden diese Vor-Ort-Kontrollen zur Erreichung des Schwellenwerts von 5 % jährlich angerechnet, ohne dass sie wiederholt werden müssen. c) Systematische Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers gemäß Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 enthalten sind.
Article 32 Kontrollen der Meldungen
Hinsichtlich der Meldungen gemäß den Artikeln 31 bis 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 führen die Mitgliedstaaten Kontrollen durch und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um die Richtigkeit dieser Meldungen sicherzustellen.
Article 33 Mitteilungen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres Folgendes: a) Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der vorliegenden Verordnung; b) die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil II der vorliegenden Verordnung vorgelegt; c) eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle A der vorliegenden Verordnung. d) ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 3 und 8 der vorliegenden Verordnung; e) Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Mitteilung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der vorliegenden Verordnung; f) die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Abschnitt H der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 1. November Folgendes mit: a) die Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt; b) die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang IV Teil V Tabelle B der vorliegenden Verordnung vorgelegt; c) die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang IV Teil VI der vorliegenden Verordnung vorgelegt und kann nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzt hat, erfolgen.
3 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in Absatz 1 oder 2 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors ganz oder teilweise aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.
4 Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Article 34 Allgemeine Vorschriften über Mitteilungen und die Verfügbarkeit von Informationen
Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der vorliegenden Verordnung genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.
Article 35 Aufbewahrung der Begleitdokumente, Informationen und Register
1 Die Begleitdokumente und deren Kopien müssen nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt worden sind, mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
2 Die Informationen über das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 33 müssen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre lang nach dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, aufbewahrt werden.
3 Die Ein- und Ausgangsregister und die Belege der darin eingetragenen Vorgänge müssen mindestens fünf Jahre lang nach dem Zeitpunkt aufbewahrt werden, an dem die darin enthaltenen Konten abgeschlossen wurden. Enthält ein Register ein oder mehrere nicht abgeschlossene Konten, die geringe Weinmengen betreffen, so können diese Konten in ein anderes Register übertragen werden, wobei die Übertragung im ersten Register zu vermerken ist. In diesem Fall beginnt der Fünfjahreszeitraum am Tag der Übertragung.
4 Die Daten der Weinbaukartei gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 müssen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Überwachung und Kontrolle der betreffenden Maßnahmen bzw. des betreffenden Systems erforderlich ist, und auf alle Fälle bei Daten im Zusammenhang mit Maßnahmen mindestens während der fünf Weinwirtschaftsjahre bzw. bei Daten im Zusammenhang mit dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen mindestens während der zehn Weinwirtschaftsjahre, die auf das Weinwirtschaftsjahr folgen, auf das sich die Angaben beziehen.
Article 36 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 wird aufgehoben.
Article 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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