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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Streichung von Flugbetriebsvorschriften für Ballone

CELEX
32018R0394
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2018-03-13
In force since
2018-04-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

2 Diese Verordnung legt des Weiteren Durchführungsbestimmungen fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen ausgenommen Ballone, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

3 Diese Verordnung enthält ferner Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen und Verfahren bezüglich Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen oder nichtgewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für die Erklärung ihrer Fähigkeit und der Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten und für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.“;

„(6 Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Luftschiffen.“

„(7 Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Ballonen. In Bezug auf Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte Gasballone, gelten jedoch die Anforderungen bezüglich der Beaufsichtigung des Artikels 3.“

„(1 Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs (im Folgenden ‚CAT-Betrieb‘) nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und IV betreiben.“;

„(4 Betreiber anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Flugzeuge und Hubschrauber sowie Betreiber von Segelflugzeugen, die mit nichtgewerblichem Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblichem spezialisierten Flugbetrieb, befasst sind, dürfen die Luftfahrzeuge nur gemäß den Bestimmungen des Anhangs VII betreiben.“;

„(6 Betreiber dürfen ein Flugzeug, einen Hubschrauber oder ein Segelflugzeug für die Zwecke des gewerblichen spezialisierten Flugbetriebs nur gemäß den Bestimmungen der Anhänge III und VIII betreiben.“;

„(3 Abweichend von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und des Anhangs I Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission über die Fluggenehmigung sind die folgenden Flüge weiterhin nach den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keinen Hauptgeschäftssitz verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat, zu betreiben: a) Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Flugzeug-, Hubschrauber- oder Segelflugzeugmustern zusammenhängen und von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden; b) Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Flugzeug, der Hubschrauber oder das Segelflugzeug für die Überholung, die Reparatur, Instandhaltungskontrollen, Inspektionen, die Auslieferung, die Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird.

Article 8 Flugzeitbeschränkungen

1 CAT-Flüge unterliegen den Bestimmungen in Teilabschnitt FTL des Anhangs III.

2 Abweichend von Absatz 1 unterliegen Lufttaxi-Flüge, medizinische Notfalleinsätze sowie CAT-Flüge mit Flugzeugen mit nur einem Piloten den Anforderungen in den nationalen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 und Abschnitt Q des Anhangs III der genannten Verordnung.

3 Abweichend von Absatz 1 unterliegen CAT-Flugbetrieb mit Hubschraubern und CAT-Flugbetrieb mit Segelflugzeugen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat.

4 Nichtgewerblicher Flugbetrieb, einschließlich nichtgewerblicher spezialisierter Flugbetrieb, mit technisch komplizierten motorgetriebenen Flugzeugen und Hubschraubern sowie gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen unterliegen in Bezug auf die Flugzeitbeschränkungen den Anforderungen nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat, oder in den Fällen, in denen der Betreiber über keine Hauptniederlassung verfügt, des Ortes, an dem der Betreiber niedergelassen ist oder seinen Wohnsitz hat.“

Article 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. April 2019.

Relations

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