Durchführungsverordnung (EU) 2018/505 der Kommission vom 7. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
Text
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Article 2 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ‚Beförderung‘ eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Sinne des Kapitels IV der Richtlinie 2008/118/EG zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.“
Article 16 Rückmeldung zu Folgemaßnahmen, die als Ergebnis eines Informationsaustauschs ergriffen wurden
Ein Ersuchen um Rückmeldung und um Rückmeldung zu Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 erfolgt anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘. Die Rückmeldung erfolgt durch Übermittlung eines weiteren Dokuments ‚Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit‘ gemäß Tabelle 10.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Februar 2018.
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