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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005

CELEX
32018R0604
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2018-04-18
In force since
2018-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(6 Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, Ursprungserzeugnisse von dem Erfordernis zur Vorlage eines Ursprungsdokuments auszunehmen, gilt diese Ausnahme gemäß den Bedingungen in Artikel 103, sofern die Bedingungen nicht in der betreffenden Präferenzregelung festgelegt sind.

7 Erlaubt es eine Präferenzregelung der Union, auf das Erfordernis der Unterzeichnung eines Ursprungsdokuments durch den Ausführer zu verzichten, ist diese Unterschrift nicht erforderlich.“

Article 69 Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsdokumenten(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Wurden Ursprungserzeugnisse, für die ein Ursprungsdokument vorliegt, das zuvor für die Zwecke einer anderen Zollpräferenzmaßnahme nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe d oder e des Zollkodex als des APS der Union ausgestellt oder ausgefertigt wurde, noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und werden der Überwachung einer Zollstelle in der Union unterstellt, so kann das ursprüngliche Ursprungsdokument im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse innerhalb der Union durch ein oder mehrere Ersatzursprungsdokumente ersetzt werden.

2 Das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 kann von einer der folgenden Personen in derselben Form wie das ursprüngliche Ursprungsdokument oder in Form eines Ersatzursprungsdokuments, das sinngemäß entsprechend dem Artikel 101 und dem Anhang 22-20 verfasst ist, ausgestellt oder ausgefertigt werden: a) einem ermächtigten oder in der Union registrierten Ausführer, der die Waren wiederversendet; b) einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert nicht übersteigt; c) einem Wiederversender der Waren in der Union, sofern der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung den geltenden Höchstwert übersteigt und der Wiederversender dem Ersatzursprungsdokument eine Kopie des ursprünglichen Ursprungsdokuments beifügt. Ist ein Ersatz des ursprünglichen Ursprungsdokuments gemäß Unterabsatz 1 nicht möglich, kann das Ersatzursprungsdokument gemäß Absatz 1 in Form einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von der Zollstelle ausgestellt werden, deren Überwachung die Waren unterstellt werden.

3 Ist das Ersatzursprungsdokument eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, so sind die Vermerke der Zollstelle, welche die Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, in Feld 11 der Bescheinigung anzubringen. Die Angaben in Feld 4 der Bescheinigung über das Ursprungsland müssen mit den Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument übereinstimmen. Feld 12 muss vom Wiederversender unterzeichnet werden. Ein Wiederversender, der Feld 12 nach Treu und Glauben unterzeichnet hat, haftet nicht für die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen Ursprungsdokument. Die Zollstelle, bei der die Ausstellung der Ersatz-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt wird, trägt in dem ursprünglichen Ursprungsdokument oder einer ihm beigefügten Anlage das Gewicht, die Anzahl und die Art der weiterversandten Erzeugnisse sowie deren Bestimmungsland ein und vermerkt die Seriennummern des oder der entsprechenden Ersatzzeugnisse. Sie bewahrt das ursprüngliche Ursprungsdokument mindestens drei Jahre lang auf.“

Article 69a Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt werden(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Werden Nicht-Unionswaren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer Präferenzregelung zwischen der Union und Drittländern in die aktive Veredelung übergeführt, so haben die dabei gewonnenen oder hergestellten Veredelungserzeugnisse bei Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dieselbe Präferenzursprungseigenschaft wie die vorgenannten Waren.

2 Absatz 1 findet in folgenden Fällen keine Anwendung: a) Die Veredelung betrifft auch andere Nicht-Unionswaren als die in Absatz 1 genannten, einschließlich Waren mit Präferenzursprungseigenschaft im Rahmen einer anderen Präferenzregelung; b) die Veredelungserzeugnisse werden aus Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex gewonnen oder hergestellt; c) die Zollbehörden haben die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren für die weitere Veredelung gemäß Artikel 258 des Zollkodex bewilligt.

3 Findet Absatz 1 Anwendung, so gilt ein Ursprungsdokument, das für die in die aktive Veredelung übergeführten Waren ausgestellt oder ausgefertigt wurde, als Ursprungsdokument, das für die Veredelungserzeugnisse ausgestellt oder ausgefertigt wurde.“

Article 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 3510/80 wird aufgehoben.

Article 3

Die Verordnung (EG) Nr. 209/2005 wird aufgehoben.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2016.

Relations

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